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DIE RECHTSPRECHUNG DER WEHRMACHTGERICHTSBARKEIT ZUM SCHUTZE DER ZIVILBEVOLKERUNG IN BESETZTEN GEBIETEN 1939-1944

(published in: Humanitäres Völkerrecht , Jahrgang 7, No. 3, 1994, pp. 118-124)

     Im Nürnberger Prozess und in vielen Verhandlungen danach herrschte ein noch verhältnismässig realistisches Bild der Wehrmachtgerichtsbarkeit.  Sie war noch nicht zur Hexe geworden.  Erst nach einigen Kampfschriften der siebziger Jahre haben sich gewisse Verallgemeinerungen mehr oder minder durchgesetzt.  Bei vielen Journalisten -- jedoch auch bei manchen Juristen und Historikern -- ist eine Karikaturvorstellung entstanden, wonach Wehrmachtsoldaten Freibrief hatten, Verbrechen an Nichtdeutschen mit völliger Impunität zu begegnen.

     Diese Karikaturvorstellung hat auch Konsequenzen.  Denn, wenn im Jahre 1945 oder 1950 oder gar 1960 die Frage gestellt worden wäre, ob die unbegründete Erschiessung von Zivilisten im besetzten Gebieten von der Wehrmachtgerichtsbarkeit geduldet worden wäre, so wäre die Antwort mit gewissen Bedingungen negativ gefallen.  Es lebten noch zuviele ehemalige Heeres-, Marine- und Luftwaffenrichter, die für die Manneszucht der Truppe gesorgt hatten, und Tausende deutscher Soldaten wegen Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung in besetzten Gebieten verurteilt hatten.  Es lebten die wegen Plünderung, Vergewaltigung oder Mord verurteilten Soldaten.  Leider haben zu wenige Ihre Erinnerungen zu Papier gebracht.

     Eine systematische Sammlung dieser Urteile fehlt auch.  Vielleicht wird sie noch aus den Akten im Bundesarchiv-Militärarchiv in Freiburg und im Bundesarchiv-Zentralnachweisstelle in Kornelimünster bei Aachen einmal erstellt.

     Wäre eine derartige Dokumentation vorhanden, so wäre vermutlich die Verjährungsfrage in der Strafsache gegen den Architekt Wolfgang Lehnigk-Emden wegen Mordes gar nicht ernsthaft aufgenommen.  Die Verfolgung wäre wegen Verjährung nicht möglich gewesen.

        Nach dem deutschen Strafgesetzbuch verjährten Mordhandlungen nach zwanzig Jahren.  Im Hinblick auf die besondere Verwerflichkeit der Morde an Millionen Juden, wurde die Frage aufgeworfen, ob die Verjährung für Mord aufgehoben werden sollte.  Dies geschah auch durch eine Gesetzänderung im Jahre 1969.  Während Totschlag und andere Verbrechen bereits verjährt waren, könnten die deutschen Gerichte nach 1969 weiterhin Morde verfolgen, die im zweiten Weltkrieg begangen worden waren. 

     Nun stellte sich die Frage, ob eine Mordhandlung, die im Jahre 1943 begangen worden war, nicht bereits im Jahre 1963 verjährt war, denn eine Gesetzesänderung im Jahre 1969 konnte ratione temporis keine verjährte Sache wieder beleben.  Im Prinzip könnte die Sache nur dann aufgenommen werden, wenn die Verjährungsfrist nicht vollständig gelaufen war.  Es wurde also angenommen, dass Mordhandlungen an Juden im Rahmen der "Endlösung" vor dem 8. Mai 1945 nicht verfolgt werden konnten.  Es wurde ferner bestimmit, dass die Verjährungsfrist erst nach dem 5. Mai 1949 anfing zu laufen, als die deutschen Gerichten ihre völlige unabhängigkeit wierder erlangten.

     Im konkreten Fall Lehnigk-Emden geschahen die Morde am 13. Oktober 1943.  Die Opfer waren aber weder Juden noch "Bolschewisten".  Hatte Herr Lehnigkt-Emden Freibrief und damit Impunität, oder bestand nach wie vor -- in Namen der Manneszucht der Truppe -- der Verfolgungszwang durch die militärische Gerichtsbarkeit?  Bei einem Freibrief würde die Verjährungsfrist nicht laufen.  Bei Verfolgungszwang wurde die Verjährungsfrist wohl seit dem 13. Oktober 1943 laufen, so dass am Tage der Gesetzesänderung in Deutschland im Jahre 1969 die Tat bereits verjährt war.

     In der Strafsache gegen den Architekt Wolfgang Lehnigk-Emden

wegen Mordes hat die 2. grosse Stafkammer des Landgerichts Koblenz auf die Hauptverhandlung vom 17. und 22. Dezember 1993, 3., 5., 11., 13. und 18. Januar 1994 unter unter dem Vorsitzender Richter am Landgericht Dietrich in ihrem Urteil vom 7 März 1994 für Recht erkannt:

1. Das Verfahren gegen den Angeklagten Lehnigk-Emden wird wegen Verfolgungsverjährung eingesetell

2. Die Kosten des Verfahrens einschliesslich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskas

3. Der Angeklagte Lehnigk-Emden ist für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen.

     Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, in seiner Eigenschaft als Leutnant der deutschen Wehrmacht gemeinschaftlich mit dem gesondert verfolgten Kurt Schuster und weiteren Soldaten am 13. Oktober 1943 in Caiazzo in 15 Einselfällen aus niedrigen Beweggründen und grausam italienische Zivilpersonen (Frauen und Kinder), die sich in einem Bauernhaus nicht weit unterhalb der damaligen Stellung der Einheit des Angeklagten entfernt aufgehalten hatten, getötet zu haben.  Dem vorangegangen war nach den Ausführungen in der Anklageschrift vom 14. April 1993 die Erschiessung von 4 Männern und 3 Frauen aus dem besagten Bauernhaus, die verdächtigt worden sein, durch Blinksignale den in der Nähe befindlichen amerikanischen Soldaten die Lage der deutschen Stellungen verraten zu haben.

     Das Ermittlungsverfahren gegen den Angklagten wurde durch ein Ersuchen von Interpol Rom vom 25. Februar 1990 an das Bundeskriminalamt in Gang gesetzt. 

     Am 30. September 1992 erging gegen den Angeklagten Haftbefehlt des Amtsgerichts Koblenz.  Aufgrund dieses Haftbefehls wurde der Angeklagte am gleichen Tage festgenommen.  Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 22. Oktober 1992 im Rahmen einer Haftbeschwerde hob die Kammer den vorerwähnten Haftbefehl auf und setzte den Angeklagten auf frein Fuss.  Die Kammer hatte sich in der Beschwerdeentscheidung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 1969 (BGHSt 23, 137, 140) gestützt und die Ansicht vertreten, die Tat des Angeklagten sei verjährt.  Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. November 1992 wurde auf die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft der Beschluss der 2. Strafkammer vom 22. Oktober 1992 aufgehoben.  Der Hauftbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 30. September 1992 wurde wieder in Kraft gesetzt, jedoch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des gemeinschaftlichen Mordes an 15 Menschen dringend verdächtig sei.  Der Senat hatte im Rahmen seiner Würdigung des Tatgeschehens zunächst für den ersten Teil der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten, nämlich der Erschiessung von sieben Zivilisten, die Ansicht vertreten, die Tat sei in dieser Hinsicht als Totschlag zu Qualifizieren, der zwischenzeitlich verjährt sei.  Hinsichtder der zweiten Erschiessung von 15 Frauen und Kindern sei der Angeklagte dieser Tat aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses dringend verdächtig, diese Tat sei als Mord einzustufen, der noch nicht verjährt sei.  Im Rahmen einer Auslegung der Entscheidung BGHSt 23, 137, 140 gelangte der Senat zu der Bewertung, die dem Angeklagten vorgeworfene Tat sei under der NS-Herrschaft nicht geahndet worden, da insoweit der "Führerwille" der Verfolgung objektiv entgegengestanden habe.

     Aufgrund dieser Entscheidung wurde Herr Lehnigk-Emden am 6. November 1992 erneut festgenommen und befand sich seitdem und bis zum Januar 1994 in Untersuchungshaft.

     Die Staatsanwaltschaft Koblenz beauftragte am 15. Kanuar 1993 den historischen Sachverständigen Fregattenkapitän Dr. Schreiber mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage der Verfolgung der dem Angeklagten vergeworfenen Tat zur Zeit des NS-Regimes.  Der Gutachter war der Auffassung, dass die in Caiazzo begangenen Tötungshandlungen nicht verfolgt worden wären.

       Die Verteidigung erbat ebenfalls ein Gutachten von mir -- in meiner Eigenschaft als Historiker und Völkerrechtler.  Ich gelang auf eine gegenteilige Schlussfolgerung:  die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten wären mit Sicherheit verfolgt worden, wenn diese der Wehrmachtgerichtsbarkeit bekannt geworden wären.  Das Gutachten folgt in der Anlage.

 

Rechtsgutachten über die Ahndung durch die Wehrmachtgerichte von Kriegsrecthsverletzungen begangen von Wehrmachtangehörigen

                                  von

                           Alfred M. de Zayas

                   Juris Doctor, Harvard Law School

        Dr.phil. in mittleren und neueren Geschichte, Göttingen

       Professor of International Law, DePaul University, Chicago

     Die Rechtsprechung deutscher Militärgerichte zum Schutze der Zivilbevölkerung in besetzten Gebieten ist in hunderten von noch vorhandenen Feldurteilen nachgewiesen.  Leider sind die Akten der Heeres- Marine- und Luftwaffenjustiz unvollständig erhalten.  Ich habe einen Grossteil des vorhandenen Materials gesehen und kann feststellen, dass Morde an Zivilisten und Kriegsgefangenen verfolgt wurden.  Eine Tat, wie dem Beschuldigten vorgeworfen, wäre sicherlich geahndet worden, wenn sie seinerzeit bekannt geworden wäre.  Die These, wonach die Verjährung im Zeitraum vom 13. Oktober 1943 bis 8. Mai 1945 ruhte, ist nicht haltbar

     Die rechtfeindliche politische Einstellung der Machthaber in Deutschland hat keinesfalls die Verfolgung von solchen Taten unmöglich gemacht.  Auf allen Kriegsschauplätzen, in Frankreich, Griechenland, Italien und in der Sowjetunion sind Morde an Zivilisten geahndet worden

     Im 4. Kapitel meines Buches Die Wehrmacht Untersuchungsstelle1 habe ich einen Bruchteil der gesichteten Fälle beschrieben, die aber repräsentativ für die Haltung der Wehrmachtgerichte gelten (Siehe Anlage I).  Darüberhinaus habe ich persönlich über 150 ehemalige Heeres- Marine- und Luftwaffenrichter befragt, und die Überzeugung gewonnen, dass Handlungen, wie dem Beschuldigten vorgeworfen werden, mit Sicherheit verfolgt und bestraft worden wären.  Nur in der Sowjetunion wurden aufgrund des Erlasses "Über die Ausübung der Kriegsgerichtsbarkeit im Gebiet Barbarossa"2 vom 13. Mai 1941 die Möglichkeiten der Wehrmachtjustiz teilweise eingeschränkt.  Allerdings konnten die Kriegsgerichte einschreiten, und sie schritten auch ein , wenn dies zur Aufrechterhaltung der Maneszucht oder zur Sicherheit der Truppe erforderlich war.3  Ausserdem gab der Oberbefehlshaber des Heeres, Generalfeldsmarschall Walter von Brauchitsch, am 24. Mai 1941 einen Disziplinarerlass heraus, in dem schärfste Aufrechterhaltung der Manneszucht gefordert wurde.  Die von Hitler beabsichtigte Ausschaltung des Verfolgungszwanges in der Sowjetunion ist daher in der Praxis vielfach durchlöchert worden4. Wie immer man den Barbarossa Erlass im Bereich der Ostfront interpretieren möchte, - in Italien, wo Verbrechen deutscher Soldaten routinemässig verfolgt wurden, fand er niemals Anwendun

     Neben den Feldurteilen im Bundesarchiv-Militärarchiv in Freiburg i.Br. und im Bundesarchiv-Zentralnachweisstelle in Kornelimünster liefern die Nürnberger Prozesse einschlägige Beweise, dass deutsche Morde an Nicht-deutschen Zivilpersonen durch die Wehrmachtgerichte geahndet wurden.  Dr. Otto Kranzbühler, der Verteidiger von Grossadmiral Dönitz, hat dem Gericht zahlreiche Feldurteile vorgelegt, sowie eine Kurzfassung, die als Dokument Dönitz-49 im Band XL der IMT-Dokumentarbänden veröffentlicht wurde.  Unter diesen Feldurteilen befinden sich viele, die zum Verständnis der Haltung der Wehrmachtsgerichte gegenüber Verbrechen deutscher Soldaten beitragen.  Als Beispiele seien die Fälle Köllner und Tempelmeier angeführ

     K. hatte am 16 Februar 1943 zweihundert-fünfunddreissig russische Kriegsgefangene von Mariupol nach Militopol zu überführen.  Auf dem Marsch erschoss K. zunächst 3 und später einen der Gefangenen, weil sie fleckfieberverdächtig waren.  Bei einem Bahnübergang fielen Schüsse von einem Landeseigenen in deutschen Diensten stehenden Posten.  Mit dem Ruf "Partisanen" erschoss er diesen Posten und befahl die Erschiessung weiterer 11 eingeborener Hilfspolizisten.  K. wurde zum Tode verurteilt.  "Milderungsgründe sind angesichts der grenzenlosen Roheit des Angeklagten, der schweren Gefährdung der Waffenehre und des Ansehens der Wehrmacht und der Beunruhigung der Bevölkerung nicht zu finden."  Das Urteil wurde bestätigt und vollstreckt.5

     T. hat auf der Fahrt von Mariupol nach Woroschilowsk von seinem Kraftwagen aus gesehen, dass sich russische Frauen an einem notgelandeten deutschen Flugzeug zu schaffen machten.  Um die Frauen zu vertreiben, gab er einen Schuss ab.  Obwohl die Frauen sich zu Boden warfen und teilweise flüchteten, schoss Tempelmeier zum zweiten und dritten Mal and traf eine Frau tödlich.  Am 5. November 1942 wurde T. zum Tode und zum Verlust der Wehrwürdigkeit und der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt.  Bei Bestätigung in 10 Jahre Zuchthaus gemildert, da T. erst 18 Jahre alt war6.

     Dr. Hans Laternser, der Verteidiger des Generalstabes und des Oberkommandos der Wehrmacht, hat 3186 eidesstattliche Erklärungen von Feldmarschällen, Generälen und vielen wichtigen Zeugen dem Gericht vorgelegt, u.a. über die Bestrafung deutscher Kriegsverbrechen durch Wehrmachtsgerichte.  Leider sind keine dieser 3186 eidestattlichen Erklärungen in den IMT-Dokumentarbänden veröffentlicht worden.  Ich habe die Originale im Friedenspalast in Den Haag eingesehen und photokopiert.  Darunter befinden sich u.a. die Aussagen von Generaloberst Blaskowitz (Nr. 1680) über schärfste Massnahmen gegen Übergriffe der Soldaten, von Generaloberst Guderian, der die Weitergabe des Barbarossa Erlasses verboten hatte (Nr. 1683)7, von einem Offizier der Waffen-SS Günther Kaddatz (Nr. 1667), der erklärte, dass die Partisanenbekämpfung in Italien entsprechend des Völkerrechts geführt wurde und bei allen Übergriffen der Soldaten strenge Bestrafung verhängt wurde8.  Generaloberst Otto Dessloch, Gerichtsherr des I. und II. Flakkorps, später der Luftflotte 4, berichtete in einer eidestattlichen Erklärung vom 18. Juni 1946 für das Nürnberger Tribunal über folgende Beispiele

     "Im Frühjahr 1944 wurde eine Flakbatterie nach Budapest verlegt und war dort in freigemachte Judenwohnungen gezogen.  Es kam auf Veranlassung des Batterieführers, eines jungen Oberleutnants, zu mehreren unberechtigten Beschlagnahmen von Pretiosen und Radioapparaten.  Eine Jüdin, die Anzeige erstatten wollte, wurde getötet.  Der Oberleutnant wurde wegen dieser Tat zum Tode verurteilt, mehrere Unteroffiziere und Mannschaftsdienstgrade zu langjährigen Zuchthausstrafen."  Dessloch bestätigte das Urteil und der Oberleutnant wurde erschossen.  In den ersten Monaten des Jahres 1943 hatten zwei Soldaten der Luftwaffe, Angehörige der Luftnachrichtentruppe, abgesetzt in einer kleinen Ortschaft nördlich Rostow a.Don einzelne jüdische Einwohner des Dorfes getötet.  Beide Soldaten wurden wegen Mordes angeklagt und verurteilt.9     

     Ferner berichtete Generaloberst Dessloch in seiner eidestattlichen Erklärung für den Nürnberger Prozess: "An der strengen Handhabung der Kriegsgerichtsbarkeit bei Ausschreitungen gegen die Zivilbevölkerung hat der sogenannte Barbarossa Erlass, wie man sonst wohl annehmen möchte, nichts geändert.  Die höheren Befehlshaber standen diesem Befehl durchweg ablehnend gegenüber und machten daher von der Möglichkeit, Straftaten gegen die Zivilbevölkerung ungestraft zu lassen, keinen oder nur sehr zurückhaltenden Gebrauch.  Ich habe als Gerichtsherr meines Flakkorps schon aus dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der Manneszucht keinen Gebrach von dem Barbarossa Erlass gemacht." 10

Ähnlich berichtete Christian Freiherr von Hammerstein, Chefrichter der Luftwaffe, dass Ausschreitungen gegen die Zivilbevölkerung in besetzen Gebieten stets strengen Strafen unterlagen, und dass der Barbarossa Erlass in der Luftwaffe nicht zur Anwendung kam.1

     Generaloberst Gotthard Heinrici berichtete über kriegsgerichtliche Todesurteile, die auf seine Bestätigung vollstreckt wurden, u.a. gegen drei Angehörige der 25. Panzer-Grenadier Division wegen Ermordung von 5 Frauen.12

     Major Wolf von Bülow berichtete in einer eidestattlichen Erklärung vom 16. Juni 1946:  "Bei der Absetzbewegungen im Süden der Ostfront im Frühjahr 1944 wurde durch einen Unteroffizier der Panzerarmee 3 eine russische Familie erschossen, deren Haus abgebrannt.  Der Täter und seine Helfer, ein weiterer Unteroffizier und ein Obergefreiter motivierten ihre Tat als Racheakt.  Die Aburteilung dieser Tat wurde durch das Kriegsgericht der 3. Pz.Division unter dem Vorsitz von Kriegsgerichtsrat Dr. Gramm in Kischinew (Bessarabien) durchgeführt.  Das Gericht stellte fest, dass sich die Angeklagten in gröbster Form gegen das Völkerrecht und die erlassenen Befehle vergangen hätten.  Dementsprechend lautete das Urteil... bei sämtlichen Angeklagten auf Todestrafe."13

          Einige Autoren haben die deutsche Kriegsgerichtsbarkeit in vereinfachender, oft in polemischer Weise behandelt, wobei durch die Auswahl einiger grotesker Fälle ein verzerrtes Bild vermittelt wird.  Manfred Messerschmidt und Fritz Wüllner führen als Beispiel für die Wehrmachtjustiz ein Verfahren gegen den SS-Sturmmann Ernst und einen Polizeiwachtmeister der Panzerdivision Kempf14, die etwa 50 Juden in einer Synagoge zusammengetrieben und grundlos zusammengeschossen hatten.  Der Anklagevertreter forderte Todesstrafe wegen Mordes.  Das Gericht verhängte gegen den SS-Mann 3 Jahre Gefängnis, gegen den Wachtmeister 9 Jahre Zuchthaus.  Dieser Fall wurde ebenfalls im Nürnberger Prozess beim Kreuzverhör des SS-Richters Reinecke behandelt, der feststellte, dass, obwohl der Antrag des Anklagevertreters auf Mord lautete und die Todestrafe wegen Mordes zu verhängen beabsichtigte, der Richter den rechtlichen Tatbestand des Totschlages zugrundegelegt hat15. Ähnlich berichtet Ilse Staff über den Prozess gegen den technischen Kriegsverwaltungsinspektor Weisheit, der Ende Juli 1942 In Balabanowska, Sowjetunion, 75 Juden erschossen hat, weil er behauptete zu befürchten, dass sie sich den Partisanen im Nachbardorf anschliessen würden und somit die Ortschaft gefährdeten.  Das Gericht hat den Angeklagten nicht nach Art. 211 StGB (Mord) sondern nur nach Art. 212 StGB (Totschlag) verurteilt16. Obwohl diese Beispiele zeigen, dass in einigen einzelnen Fällen die Gerichte zu milde geurteilt haben, beweisen sie trotzdem, dass die Tatbestände als verbrecherisch galten und die Täter wegen Mordes angeklagt worden waren.  Mit anderen Worten, die Verjährung ruhte nicht, weil die Täter angeklagt wurden

     Der ehemalige Luftwaffenrichter Otto Peter Schweling, weiland Oberstaatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft, veröffentlichte 1977 das Buch Die deutsche Militärjustiz in der Zeit des Nationalsozialismus.  Über die Tätigkeit der deutschen Militärgerichte in den besetzten Gebieten berief er sich auf eigene Erfahrungen und u.a. auch auf die folgenden Studien, die auch ich konsultiert ha

     1.  Günther Moritz:  Die deutsche Besatzungsgerichtsbarkeit während des Zweiten Weltkrieges. Studien des Instituts für Besatzungsfragen, Tübingen,  Nr. 2, 1954; Nr. 7, 1955.1

     2.  Hans Luther:  Der französische Widerstand gegen die deutsche Besatzungsmacht und seine Bekämpfung. Studien des Instituts für Besatzungsfragen, Nr. 11, 1957

     3.  Gerhardt Grassmann:  Die deutsche Besatzungsgesetzgebung während des Zweiten Weltkrieges.  Studien des Instituts für Besatzungsragen, Nr. 14, 195

     Schweling gibt eine allgemeine Übersicht18 der Kriegsgerichtsbarkeit in den besetzten Gebieten Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien usw., wo Verbrechen durch Wehrmachtangehörige systematisch verfolgt wurden.  Nur im Bereich der Sowjetunion bestand aufgrund des Barbarossa Erlasses eine beschränkte Gerichtsbarkeit.  Schweling schreibt aber:  "Entgegen der Grundtendenz des Erlasses hielten sich Kommandeure und Truppe weitgehend an die dem deutschen Soldaten überkommenen Vorstellungen und gingen gegen Ausschreitungen jeder Art gegenüber der Bevölkerung vor."  Aus der Zahl der im Bundesarchiv-Kornelimünster lagernden Akten werden zwei Fälle herausgegriffen.

     Während der Rückzugsbewegungen im Mittelabschnitt der Ostfront um die Jahreswende 1941/42 hatte ein Leutnant d.R. zwei ältere Russen, darunter eine Frau, die in der Nähe seiner Unterkunft aufgegriffen worden waren, erschossen und behauptet, er habe sie für Freischärler gehalten, wofür aber Anhaltspunkte nicht zu erkennen waren.  Er wurde wegen Totschlags zu 2 Jahren Gefängnis verurteilt (26. Inf. Div. Nr. 275). 

     Während des Stellungskrieges im Mittelabschnitt der Ostfront im Jahre 1942 vergewaltigten ein Unteroffizier und zwei Soldaten seiner Bunkerbesatzung ein Russenmädchen, das in dieser Gegend nach Lebensmitteln suchte.  Alle drei Täter wurden wegen gemeinschaftliche begangener Notzucht zu hohen Gefängnisstrafen und zum Rangverlust verurteilt. (26. Inf. Driv. Nr. 94).       

     Was die deutsche Kriegsgerichtsbarkeit in Italien betrifft, befragte Dr. Laternser am 12. März 1946 vor dem Nürnberger Tribunal Generalfeldmarshall Albert Kesselring, Oberbefehlshaber der Heeresgruppe Italien:  "Wenn Ihnen Fälle von Völkerrechtsverletzungen gemeldet surden, sind Sie dann immer mit den Ihnen zu Gebote stehenden Mittlen vorgegangen?"  Worauf Kesselring:  "Ich habe es zumindest versucht.  Ich habe es schon im Interesse der Erhaltung des Ansehens der Deutschen Wehrmacht getan und auch im Interesse der Wehrmacht zu italienischen Verbündeten.  Deshalb habe ich es für notwendig gehalten, gegen deutsche Soldaten, die gegen irgendwelche Paragraphen vorstossen haben, entschieden einzuschreiten... Ich habe die Fälle, die mir von den Italienern auf deutscher Seite gemeldet worden sind, verfolgen lassen oder selbst verfolgt.  Dort, wo Operationen an Ort und Stelle mir ein persönliches Eingreifen nicht gestatteten, wie bei Siena, habe ich der Wehrmacht bekanntgegeben, dass dieser Fall kriegsgerichtlich von mir noch später weiter verfolgt wird.  In anderen Fällen habe ich in zugespitzter Lage die Todestrafe und das Ausnahmerecht verhängt gegen Plünderer, Räuber, Mörder und so weiter."19  Dies wird auch bestätigt durch eidestattliche Erklärungen von höheren deutschen Offizieren z.B. des Generals der Flieger Ernst Müller.20

     Was insbesondere den Bandenkrieg betrifft, wurde Kesselring am 13. März 1946 vom britischen Ankläger Sir David Maxwell-Fyfe verhört, der ihn mit dem Führerbefehl vom 16. Dezember 1942 über den Bandenkrieg in der Sowjetunion und im Balkan konfrontierte.  Dieser Befehl, der sowieso nicht für Italien galt, kann nicht mit Straffreiheit für Mord gleichgestellt werden.  Auch nicht der Kesselring Befehl vom 17. Juni 1944 über die Bandenbekämpfung in Italien (acht Monate später als die Ereignisse, die zur Anklage der Beschuldigten hier führten), wonach der Kampf gegen die Banden "mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln und mit grösster Schärfe durchgeführt werden" musste.   Dies bedeutete jedoch weder in der Theorie noch in der Praxis die Aufhebung der Verfolgungszwang oder gar Straffreiheit für Mord.  

     Was jene Vorschriften für die Partisanenbekämpfung betrifft, sagte Dr. Laternser in seinem Plädoyer, dass diese zwar schärfstes Durchgreifen befahlen, aber "nur militärisch erlaubtes scharfes Durchgreifen, nicht aber Grausamkeiten und Willkür... Der Kampf gegen die Partisanen musste wegen ihrer illegalen Kampfesweise zwar scharf, durfte aber nur mit erlaubten Mitteln geführt werden."21

     Dies bestätigte auch General der Panzertruppe Hans Roettiger, der mit dem Bandenkrieg in Italien zu tun hatte.  In einer eidestattlicher Erklärung sagte Roettiger bezüglich der Kesselring Befehle zum Bandenkrieg, dass diese "keineswegs ein Freibrief für irgendwelche Ausschweifungen einzelner sein sollten und den Bandankampf nur nach den militärischen Gepflogenheiten und Notwendigkeiten geführt wissen wollten.  Sofern später aus bei dem OB Südwest eingehenden Meldungen über den Bandenkampf zu ersehen war, dass augenscheinlich Übergriffe bei der Durchführung einzelner Unternehmungen vorgekommen waren, wurde falls dies nicht bereits durch die Zwischendienststellen erfolgt war, eine Untersuchung der Angelegenheit angeordnet...Ich entsinne mich jedoch, dass in vielen Fällen festgestellt wurde, dass die Verdachtsgründe oder Anschuldigungen unzutreffend oder weit übertrieben waren.  Dies war z.B. bei einer Reihe von Fällen der Fall, die auf dem Wege über ital. Stellen zu Heeresgruppe gelangt waren....Ausserdem wirkte Fm. Kesselring, der unangebrachte Härte und Übergriffe aller Art verabscheute bei häufigen Frontbesuchen in diesem Sinne auf die Truppe und ihre Führer ein."22

     Aufgrund der vorhandenen Feldurteile und der eidestattlichen Erklärungen vieler Zeugen kann die Vermutung nicht gelten, dass die Verjährung in dem Zeitraum vom 13. Oktober 1943 bis 8. Mai 1945 geruht hat.

QUELLEN UND LITERATUR

BESTÄNDE DES BUNDESARCHIVS/MILITÄRARCHIV, Freiburg i.Br.

     Akten der Wehrmacht-Untersuchungsstelle für Verletzungen des Völkerrechts

BESTÄNDE DES BUNDESARCHIVS/ZENTRALNACHWEISSTELLE, Kornelimünster

     Feldurteile:  RHL 3/43, RM 34-C 48061, RM 45 West-G, RM 45 Nord-G, Südost-G, Norwegen-G.

BESTÄNDE DES INSTITUTS FÜR ZEITGESCHICHTE, Münche

     Privatdruck:  Memoiren von Christian Freiherr von Hammerstein, Mein Leben, ED 84.

BESTÄNDE DES ARCHIVS DER MARINE-OFFIZIERS-VEREINIGUNG, Bad Godesberg

     Nachlass des Marineoberstabsrichters Helmut Sieber, u.a. Feldurteile von Marine- und Heeresgerichten

BESTÄNDE DES FRIEDENSPALASTES, Den Haag

     Originaldokumente des Internationalen Gerichtshofes, Nürnberg (Archives of the Nuremberg International Military Tribunal as entrusted to the Court pursuant to a decision of that Tribunal dated 1st October 1946).  Eidesstattliche Erklärungen zur OKW Verteidigung durch Dr. Hans Laternser.

LITERATUR:

Absolon, Rudolf:  Das Wehrmachtstrafrecht im 2. Weltkrieg, Sammlung der grundlegenden Gesetze, Veordnungen und Erlasse, Kornelimünster, 1958.

ders.:  Die Wehrmacht im Dritten Reich, Aufbau, Gliederung, Recht, Verwaltung, Boppard, 1968.

Block, Just:  Die Ausschaltung und Beschränkung der deutschen ordentlichen Militärgerichtsbarkeit während des Zweiten Weltkrieges, Diss. jur., Würzburg, 1970.

Internationaler Militärgerichtshof, Der Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof, 42 Bde., 1947-1949.

Internationales Komitee vom Roten Kreuz, Report on its activities during the Second World War, Bd. 1-3, Genf, 1948

Messerschmidt, Manfred und Fritz Wüllner, Die Wehrmachtjustiz im Dienste des Nationalsozialismus, Baden-Baden, 1987.

Schweling, Otto:  Die deutsche Militärjustiz in der Zeit des Nationalsozialismus, Marburg, 2d. Ausg., 1978.

Schwinge, Erich:  "Die deutsche Militärjustizbarkeit im Zweiten Weltkrieg", in : Deutsche Richterzeitung 1959, S. 350ff.

Staff, Ilse:  Justiz im Dritten Reich, Fischer Taschenbuch, Frankfurt a.M., 1964, 1978.

A. de Zayas:  Die Wehrmacht Untersuchungsstelle, 5. erw. Ausg. Ullstein, 1987.  Überarbeitete englische Fassung: The Wehrmacht War Crimes Bureau, University of Nebraska Press, 2. Ausg. 1990.

ders.:  "Der Nürnberger Prozess vor dem internationalen Militär Tribunal" in:  Alexander Demandt., Macht und Recht, Grosse Prozesse in der Geschichte, München, 1990.


1    1 Alfred de Zayas, Die Wehrmacht-Untersuchungsstelle, 4. erweiterte Auflage, Verlag Universitas-Langen Müller, München, 1984; Ullstein Taschenbuch, Berlin, 1987, S 70-79, 245-246. 

2    2 IMT Band XXXIV, Dokument 050-C, S. 249-255.

3    3 Just Block, Die Ausschaltung und Beschränkung der deutschen ordentlichen Militärgerichtsbarkeit während des Zweiten Weltkrieges, Diss.jur. Würzburg, 1967, S. 64 et seq. insbesondere S. 68.

4    4 Siehe u.a. eidestattliche Erklärungen, die von Dr. Hans Laternser, dem Internationalen Militärtribunal vorgelegt wurden:  Nr. 5 von Generalmajor Karl Heinrich Schulz, Nr. 6 von General Walther Nehring, Nr. 26 von Generalleutnant Theodor Tolsdorff, Nrs.508a and 508b von Generalfeldmarschall Ewald von Kleist, Nr. 509 von Generaloberst Heinz Guderian, Nr. 510 von Generaloberst Hermann Hoth, Nr. 9O3 von Generalfeldmarshall Maximilian Freiherr von Weichs (über den Partisanenkampf auf dem Balkan), Nr. 1208 von Generalmajor Lothar von Block, Nr. 1484 von General d.Flieger Karl Koller, Nr. 1485 von Generaloberst Johannes Blaskowitz, Nr. 1497 von Generalmajor Leopold Leeb, Nr. 1554 von Generalleutnant Hans Schmidt, Nr. 1574 von Generalarzt Dr. med. Eduard Hinze, Nr. 1601 von Generalrichter Dr. Adolf Block, Nr. 1601a von Generaloberst Weiss, Nr. 1601b von Generaloberst Georg Lindemann, Nr. 1608 von Generalmajor Erich Dethleffsen, Nr. 1685 von Generalleutnant Karl Burdach, Nr. 3111 von Generalrichter Dr. Manfred Roeder.  Photokopien vorhanden.

5    5 Fall Nr. 4, Russland, in der Aufstellung von Dr. Otto Kranzbühler für die Verteidigung Dönitz.

6    6 Ibid., Fall Nr. 8, Russland.  Bundesarchiv-Zentralnachweisstelle, RM 45 Südost- G 48044.

7    7 Erklärung Nr. 1683 vom 28 Juni 1946 in Nürnberg.

8    8 Erklärung Nr. 1667 vom 6. Juni 1946 in Nürnberg: "Bei Übertretungen der Gegebenen Befehle oder Verbote wurden strengste Kriegsgerichtsstrafen über die Mitglieder der Division Verhängt und zwar meist strenger als beim Heer.  Die Akten des Divisionsgerichts dürften hierüber genügend Beweismaterial liefern.  Die in Italien eingesetzte Dienststelle des Generals z.b.V., die auf diesem Gebiet die gesamte überwachung durchführte, brachte monatlich zur Belehrung der Truppe alle Vergehen und Verstösse gegen die Disciplin und Zucht in übersichtlicher Form zusammengestellt und unter Nennung der Angehörigen und ihrer Truppenteile heraus."

9    9 Eidesstattliche Erklärung des Generaloberst Dessloch, Laternser Dokument Nr. 501.  Siese auch Nrs. 507, 509, 1683.

10   10 Ibid. Eidesstattliche Erklärung vom 18. 6. 1946 in Dachau.

11   11 Eidestattliche Erklärung No. 505.

12   12 Eidestattliche Erklärung Nr. 1619 vom 12. Juli 1946 in Nürnberg.

13   13 Eidesstattliche Erklärung Nr. 1601c vom 16. Juni 1946 in Steinlager Allendorf.

14   14 Manfred Messerschmidt und Fritz Wüllner, Die Wehrmachtjustiz im Dienste des Nationalsozialismus, S. 214-15.

15   15 IMT Bd. XX, S. 490-93.

16   16 Ilse Staff, Justiz im Dritten Reich, S. 213-220.

17   17 In seiner Studie Nr. 7 stellt Moritz auf Seite 213 fest: "Die Gerichtsbarkeit über Wehrmachtsangehörige dagegen wurde auch in frontnahen Gebieten nach den bisher üblichen Grundsätzen gehandhabt. Der "Barbarossa-Gerichtsbarkeitsbefehl" wurde hier weitgehend umgangen und auch solche Straftagen von Wehrmachtsangehörigen gegen Zivilpersonen, die nicht so schwerwiegend waren, als Verstoss gegen die Manneszucht kriegsgerichtlich geahndet." 

18   18 Schweling, S. 348-379.

19   19 IMT, Band IX, S. 213-214.  Siehe auch die eidesstattliche Erklärung No. 1490 von Generalmajor Wolf Hauser vom 16 Juni 1946 über die von Kesselring angeordnete Verfolgung von einem Plünderungsfall in Siena.

20   20 Erklärung No. 920 vom 6. Juli 1946 in München.  Dort berichtet auch Müller über die Bandenlage in Italien: "Auch im Raume Forli-Faenza-Ravenna wurden die italienischen Bauern durch Banden stark belästigt und geschädigt.  So sah ich dort Bauerngehöfte, die nachts durch Banden überfallen, beraubt und angezündet waren."  Siehe auch Erklärung Nr. 924 von Generalleutnant Egbert Picker vom 5 Juli 1946 in Neu Ulm: "Hierbei grösste Rivalität zwischen den einzelnen Banden bis zum Kampf mit der Waffe untereinander und gegenseitiges Zuschieben der verübten Verbrechen an Militär- und Zivilpersonen." 

21   21 Plädoyer, Dr. Laternser, IMT Verteidigung "Generalsatab und OKW", S. 69-70.

22   22 Erklärung Nr. 3004 vom 10 Juli 1946 in Dachau. Siehe auch in diesem Sinne die Erklärung No. 935 von Generalleutnant Otto Heidkämper vom 27. Juni 1946.

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