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Die schwere und anhaltende Verharmlosung der Vertreibung der Deutschen durch deutsche, polnische und tschechische Historiker stellt eine Menschenrechtsverletzung dar, denn sie bedeutet eine unzulässige Diskriminierung der Opfer. In diesem Zusammenhang muss an Artikel 26 des UNO-Paktes über bürgerliche und politische Rechte erinnert werden,der die rechtliche Gleichheit aller Menschen garantiert und jede Willkür und Diskriminierung verbietet. Die Missachtung des Status der Vertriebenen als Opfer kann zudem als eine Verletzung des Artikels 16 dieses Paktes verstanden werden,der das Recht auf Anerkennung als Rechtsperson garantiert. Eine massive Verharmlosung der Vertreibung oder die Leugnung der Vertreibungsverbrechen kann darüber hinaus eine Verletzung von Artikel 20 dieses UNO-Paktes darstellen, wenn eine Aufstachelung zu Hass, Erniedrigung und Diskriminierung beabsichtigt wird. Zumindest aber stellt eine solche Verharmlosung eine Verletzung von Artikel 17 dieses Paktes dar, der Beeinträchtigungen der Ehre und des Rufes von Menschen verbietet. Die deutschen Vertriebenen und ihre Nachkommen dürfen keine Opfer zweiter Klasse sein. Die anhaltende Diskriminierung der Vertriebenen in den Medien, in Schulbüchern und im politischen Dialog stellt eine Verletzung allgemein anerkannter menschenrechtlicher Normen dar.
Die Haltung der Historiker, die keinen Zentrum gegen Vertreibungen und keinen Gedenktag für die Vertriebenen wollen bedeutet letzten Endes, dass die Deutschen bzw. die Vertriebenen kein Recht haben, Opfer zu sein, und dass Ihr Leiden nicht zu gedenken ist. Dies ist schon wieder die menschenverachtende Kollektivschuldthese. Ich darf an die Worte des ersten UNO-Hochkommissars für Menschenrechte Dr. Jose Ayala Lasso an die Vertriebenen erinnern (Paulskirche 28.Mai 1995): "Ich bin der Auffassung, dass, hätten die Staaten seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges mehr über die Implikationen der Flucht, der Vertreibung und der Umsiedlung der Deutschen, nachgedacht, die heutigen demographischen Katastrophen, die vor allem als ethnische Säuberungen bezeichnet werden, vielleicht nicht in dem Ausmaß vorgekommen wären. In diesem Zusammenhang möchte ich noch auf die Charta der deutschen Heimatvertriebenen zu sprechen kommen. Es ist gut, dass Menschen, die Unrecht gelitten haben, bereit sind, den Teufelskreis von Rache und Vergeltung zu brechen und sich auf friedlichen Wegen für die Anerkennung des Rechtes auf die Heimat und für den Wiederaufbau und die Integration Europas zu arbeiten. Eines Tages wird dieses Opfer besser gewürdigt werden. Es besteht kein Zweifel darüber, dass unter der nationalsozialistischen Besatzung den Völkern Ost und Zentraleuropas unermessliches und unvergessliches Unrecht zugefügt worden ist. Sie hatten daher einen legitimen Anspruch auf Reparation bzw. Wiedergutmachung. Jedoch dürfen legitime Ansprüche nicht durch die Verhängung von Kollektivstrafen auf der Grundlage allgemeiner Diskriminierung und ohne die genaue Untersuchung persönlicher Schuld verwirklicht werden. In den Nürnberger und Tokioter Prozessen wurde das unerlässliche Prinzip persönlicher Haftung für Verbrechen wohlweislich angewandt. Es lohnt sich, die Nürnberger Protokolle und das Nürnberger Urteil in vielerlei Hinsicht noch einmal zu lesen."

Mit freundlichen Grüssen,

Prof. Dr. iur. et phil. Alfred de Zayas, ehemaliger Sekretär des UN Menschenrechtsausschusses

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