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Beati misericordes: quoniam ipsi misericordiam consequentur (Secundum Matthaeum 5,6) |
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Das Recht auf die Heimat – Neue Kodifikationsentwürfe undaktuelle Diskussion
1. Einführung Ich äußere mich hier als Privatmann und nicht als Vertreter der Vereinten Nationen, auch wenn meine Ausführungen die Arbeit der verschiedenen UNO-Kommissionen und Ausschüsse zum Gegenstand haben. Viele werden sich an die Worte des ersten Hochkommissars für Menschenrechte José Ayala Lasso erinnern, die bei der Kundgebung "50 Jahre Vertreibung" im Jahre 1995 in der Paulskirche zu Frankfurt ausgesprochen wurden: "Das Recht, aus der angestammten Heimat nicht vertrieben zu werden, ist ein fundamentales Menschenrecht." Dort und bei anderen Anlässen hat Ayala Lasso seine Überzeugung kund getan, dass das Recht auf die Heimat eine Voraussetzung zum Genuss anderer Menschenrechte ist. So sagte er anlässlich der Eröffnung einer Expertentagung in Genf am 17. Februar 1997: "Das Recht, im eigenen Heimatland zu leben, ist ein sehr kostbares und fundamentales Recht. Erzwungene Bevölkerungstransfers sind eine ernste Angelegenheit, nicht nur, weil sie viele Menschen betreffen, sondern auch, weil sie die gesamte Palette bürgerlicher und politischer Rechte, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte verletzen." In den letzten Jahren haben die Vereinten Nationen verschiedene Schritte in Richtung der Kodifizierung des Rechtes auf die Heimat und des Rückkehrrechtes der Vertriebenen unternommen. Am wichtigsten vielleicht ist der Schlussbericht der UNO-Unterkommission für Menschenrechte vom August 1997 1 , als der Sonderberichterstatter Awn-Shawkat Al Khasawneh das Recht auf die Heimat ausführlich begründete, eine Arbeitsgruppe zur Aufsicht vorschlug und den Entwurf einer UNO-Erklärung zur Ächtung von Vertreibungen beifügte. Ganz kurz einige der Kernsätze der Erklärung: - Artikel 4: "Jeder Mensch hat das Recht, in Frieden, Sicherheit und Würde in seiner Wohnstätte, in seiner Heimat und in seinem Land zu verbleiben. Niemand darf dazu gezwungen werden, seine Wohnstätte zu verlassen." - Artikel 7: "Bevölkerungstransfers oder -austausche können nicht durch internationale Vereinbarungen legalisiert werden..." - Artikel 8: "Jeder Mensch hat das Recht, in freier Entscheidung und in Sicherheit und Würde in das Land seiner Herkunft sowie innerhalb dessen an den Ort seiner Herkunft zurückzukehren." - Artikel 9: "Die oben genannten Praktiken des Bevölkerungstransfers stellen Völkerrecht sverstöße dar, die sowohl staatliche Verantwortlichkeit als auch individuelle strafrechtliche Verantwortung begründen." 1 E/CN.4/Sub.2/1997/23. 30 Die Menschenrechtskommission in ihrer Entscheidung No. 1998/106 vom 17. April 1998 und der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen in seiner Entscheidung No. 1998/292 vom 3l. Juli 1998 haben sich den Schlussbericht Al Khasawnehs und die Erklärung zu Eigen gemacht, doch leider ist immer noch keine Arbeitsgruppe gebildet worden, wie von Al Khasawneh vorgeschlagen, und die Erklärung ist bisher noch nicht von der Generalversammlung verabschiedet worden, wie man erwartet hatte. Man darf fragen, warum? Fehlt der politische Wille seitens der Staaten oder seitens des UNOSekretariats? Es gibt verschiedene Gründe: Erstens sind die treibenden Kräfte, die diese Erklärung gewissermaßen geboren haben und besaßen, nämlich Jos é Ayala Lasso und Al Khasawneh nicht mehr in ihren damaligen Funktionen. Ayala Lasso kehrte als Außenminister nach Ecuador zurück und ist heute Ecuadors Botschafter beim Vatikan. Al Khasawneh ist nicht mehr Mitglied der UNO-Unterkommission für Menschenrechte und auch nicht der UNO-Völkerrechtskommission, welche Vertreibungen als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingestuft hat. Al Khasawneh ist zwar auf gehobenere Stelle gelangt: Er wurde im September 1999 zum Richter am IGH gewählt, doch kann er sich als Richter heute weniger für die Sache einsetzen oder überhaupt politisch betätigen. Was nun benötigt wird, ist ein Staat, der eine einschlägige Resolution in der Menschenrechtskommission bzw. in der Generalversammlung einbringt. Dies verlangt auch vorbereitende Arbeiten, denn alles in der UNO geht auf Lobbying zurück. Ein CDU- oder besser CSU-Kanzler könnte vielleicht die Initiative ergreifen oder einen and eren EU-Staat dazu bewegen. Vielleicht könnte die Regierung Österreichs diese Initiative bei einer anderen befreundeten Regierung plausibel machen. Ich denke z.B. an Zypern oder Griechenland, die ähnliche Interessen an der Anerkennung des Rechts auf die Heimat und des Rückkehrrechtes haben. Es ist gewiss nicht zu spät, und allmählich gewinnt die Al Khasawneh-Erklärung an Gewicht, weil sie immer wieder von Politikern, Professoren und Journalisten zitiert wird. Sie ist nach wie vor die maßgebende UNO-Erklärung – von der MRK und vom ECOSOC gesegnet. In diesem Sinne habe ich im letzten Heft der offiziellen Zeitschrift der Hochkommissarin Mary Robinson einen einschlägigen Artikel veröffentlicht. Übrigens wurde dieser Artikel dank Erika Steinbach (MdB) übersetzt. Die Erklärung ist auch von nicht-gouvernementalen Organisationen wie der Gesellschaft für bedrohte Völker mehrfach veröffentlicht und weiter verbreitet worden. Die Verabschiedung dieser Deklaration als Zusatzprotokoll zum Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966 oder als eigenständige Konvention soll ebenfalls angestrebt werden. In diesen beiden Fällen wären die Bestimmungen der Deklaration verbindliches Völkerrecht und über die Beschwerdemechanismen der UNO durchsetzbar. Mittlerweile gibt es andere UNO-Entwicklungen, die Grund zur Hoffnung geben: - Der Menschenrechtsausschuss, Aufsichtsorgan des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, hat im Oktober 1999 einen Kommentar zum Artikel 12 des Paktes verabschiedet. Im Absatz 1/9 werden Vertreibungen ausdrücklich verboten und das Rückkehrrecht von Vertriebenen bejaht. Das heißt: Das Rückkehrrecht ist nicht ein individuelles Menschenrecht, sondern auch ein kollektives (Human Rights Committee, General Comment No. 27, CCPR/C/21/Rev.1/Add.9). Außerdem gibt es die Möglichkeit, das 31 Recht auf die Heimat durch Entscheidungen des Menschenrechtsausschusses gemäß dem Fakultativprotokoll bestätigen zu lassen. Dazu braucht man den geeigneten Fall, wie in Straßburg den Fall Loizidou gegen die Türkei. 95 Staaten haben die Kompetenz des Menschenrechtsausschusses anerkannt, individuelle Beschwerden zu untersuchen. Darum könnte man das Rückkehrrecht bezüglich eines dieser Staaten im konkreten Fall testen, so wie im General Comment Nr. 27 festgestellt. - Am 15. Mai 1997 nahm der UNO-Ausschuss für Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte eine bedeutende Erklärung an, die Vertreibungen verurteilt. Im Absatz 13 des "General Comment No. 7" heißt es: "Vertreibungen und die Zerstörung der Wohnungen dieser Menschen stellen eine Verletzung des Paktes dar. In diesem Zusammenhang ve rweist der Ausschuss auf die 4. Genfer Rot-Kreuz Konvention vom 1949 – nämlich auf Artikel 49 – und auf die Protokolle von 1977, die das Verbot von Vertreibungen und der Zerstörung von Privateigentum feststellen." - Der UNO-Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung hat Vertreibungen wiederholte Male als Rassismus verurteilt. So betonte er in seinem Beschluss 2 (47) vom 17. August 1995 über die Lage in Bosnien-Herzegowina, "dass jeder Versuch, mit welchen Mitteln auch immer die Bevölkerungszusammensetzung eines Gebiets gegen den Willen der ursprünglichen Bewohner zu verändern oder eine veränderte Zusammensetzung beizubehalten, eine Verletzung des Völkerrechts bedeutet". Ferner verlangte der Ausschuss, "dass den Menschen die Möglichkeit gegeben wird, sicher an die von ihnen vor Beginn des Konflikts bewohnten Orte zurückzukehren und ihre Sicherheit wie auch ihre tatsächliche Teilnahme an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten gewährleistet wird." - Am 17. Juli 1998 wurde das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes in Rom angenommen. Gemäß Artikel 8 des Statuts stellen Vertreibungen Kriegsverbrechen dar; gemäß Artikel 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Zwar bestand das völkerrechtliche Vertreibungsverbot bereits sehr lange, eigentlich seit der Haager Landkriegsordnung, aber es gab vor dem Nürnberger Tribunal keine persönliche strafrechtliche Haftung, und auch nach dem Nürnberger Tribunal gab es kein Statut wie dieses von Rom. Nun ist das Statut von Rom noch nicht in Kraft getreten. Benötigt werden 60 Ratifikationen. Bisher gibt es 91 Unterschriften, aber nur 9 Ratifikationen. Somit wird der Internationale Strafgerichtshof noch nicht ins Leben gerufen, aber dies wird sicherlich in den nächsten fünf Jahren geschehen. In der Zwischenzeit sind immerhin zwei internationale Gerichte für die Untersuchung und Aburteilung einer bestimmten Kategorie von Vertreibungsverbrechen zuständig: die Internationalen Strafrechtstribunale für das ehemalige Jugoslawien und für Rwanda. Die gemeinsame Anklageerhebung gegen Radovan Karad . i æ , den früheren Präsidenten der bosnisch-serbischen Regierung in Pale, und Ratko Mladi æ , den Militärkommandeur der bosnischen Serben, vom 25. Juli 1995, nennt im Absatz 19 "rechtswidrige Deportation und Umsiedlung von Zivilpersonen" als einen der Anklagepunkte. Im Absatz 25 werden spezifische Fälle von Vertreibungen ausgeführt. Die Anklageschrift gegen den Jugoslawischen Präsidenten Slobodan Milo . evi æ vom 27. Mai 1999 enthält ebenfalls die Vertreibung von Bosniern und Albanern in der Liste der ihm zu Last gelegten Verbrechen. 32 Zwar sind Karad . i æ , Mladi æ und Milo . evi æ nicht verhaftet worden und stehen noch nicht vor Gericht. Aber es sind andere Serben und Kroaten niedrigerer Rangordnung vor das Jugoslawientribunal gekommen, die auch Verantwortung für Vertreibungsverbrechen tragen. Es gilt, die einschlägigen Urteile zu studieren, denn eine Rechtsprechung ist im Begriff zu entstehen, die im Einklang mit der Nürnberger Rechtsprechung ist. Nämlich: Vertreibungen – so wie die Nazis sie gegen die Elsässer und Polen betrieben – sind Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Diese Entwicklungen in der strafrechtlichen Rechtsprechung werden übertroffen durch die Rechtsprechung im Bereich der Entschädigung für Opfer von ethnischen Säuberungen. Gemäß dem Dayton-Abkommen vom Dezember 1995 wurde eine Menschenrechtskammer in Sarajevo ins Leben gerufen, die Zuständigkeit für die Eigentumsrückgabe bzw. Kompensation an die Opfer der ethnischen Säuberungen hat. Inzwischen sind über 1.500 Urteile ergangen, die leider sehr wenig von der Presse zur Kenntnis genommen worden sind. Diese Urteile werden von der Menschenrechtskammer veröffentlicht, und darüber wird häufig in der Zeitschrift "Human Rights Law Journal" des Engel-Verlages (Straßburg/Kehl) berichtet. Der deutsche Richter in der Kammer ist der emeritierte Göttinger Professor Dietrich Rauschning. Der Österreicher ist Professor Manfred Nowak. Der Isländer, der ehemaliger Chef der Beschwerdeabteilung der Vereinten Nationen, ist Jakob Möller. Im Heft vom November 1999 lesen wir z.B. zwei Entscheidungen der Menschenrechtskammer über einen Kroaten namens Kevesevi æ , der fliehen musste und dessen Wohnung konfisziert worden war. In der ersten Entscheidung vom 10. September 1998 (Case No. CH/97/46) stellte die Kammer fest, dass die Konfiszierung eine Verletzung des Artikels 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellte. Artikel 8 schützt das Recht auf Familie und Privatleben. Ferner eine Verletzung des Artikels 1 des I. Protokolls zur Konvention, das Priva teigentum schützt. Somit hatte der Beschwerdeführer das Recht auf restitutio in integrum. In der zweiten Entscheidung vom 24. August 1999 ordnete die Kammer die Bezahlung einer Kompensation für moralischen Schaden sowie auch die Erstattung seiner Prozesskosten an. Diese und ähnliche Rechtsprechung wird natürlich auch von der UNO-Menschenrechtskommission, von der Unterkommission und von den vielen Sonderberichterstattern berücksichtigt und oft zitiert. Außerdem möchte ich auf die Resolutionen der MRK hinweisen, die ihre 56. Sitzungsperiode Ende April 2000 beendete. In ihrer Resolution Nr. 2000/26 über die menschenrechtliche Situation in der Republik Jugoslawien, in der Republik Kroatien und in Bosnien und Herzegowina werden im Absatz 3 (f) das Rückkehrrecht bestätigt, im Absatz 25 die Politik der ethnischen Säuberungen verurteilt, im Absatz 30 das Rückkehrrecht in Sicherheit und Würde erneut bekräftigt und im Absatz 44 (a) die Umsetzung der Entscheidungen der Menschenrechtskammer für Bosnien und Herzegowina gefordert. In ihrer Resolution Nr. 2000/41 wird auf den Schlussbericht des unabhängigen Experten zur Frage der Entschädigung von Opfern von Verletzungen von Menschenrechten hingewiesen, welche Restitution, Kompensation und Rehabilitierung fordert. In ihrer Resolution Nr. 2000/52 über die Rechte der Minderheiten wird auf die tragischen Konsequenzen von ethnischen Konflikten, die in Vertreibung und Mord ausarten, hingewie- 33 sen. Alle Staaten werden aufgefordert, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit die Erklärung der Generalversammlung über die Rechte der Minderheiten in die Tat umgesetzt wird. In ihrer Resolution Nr. 2000/53 über Personen, die innerhalb eines Staates zwangsumgesiedelt wurden oder geflohen sind, die sog. IDPs oder Internally Displaced Persons, verlangt die MRK im Absatz 21 deren Rückkehr sowie auch die Restitution ihres Eigentums. In ihrer Resolution Nr. 2000/55 über massive Fluchtbewegungen – die sog. "Mass Exoduses" – nimmt die Kommission auf das Statut von Rom Bezug und erinnert daran, dass Vertreibungen internationale Verbrechen darstellen. Die Resolution bekräftigt das Recht jedes Menschen, in seinem eigenen Land zu verbleiben, sowie das Recht von Flüchtlingen und Vertriebenen, in ihr eigenes Land zurückzukehren. Ferner werden die Staaten aufgefordert, alle no twendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die freiwillige Repatriierung von Vertriebenen zu ermöglichen. Ein besonders günstiges Forum für die weitere Diskussion über den effektiven Schutz des Rechtes auf die Heimat bietet die UNO-Weltkonferenz gegen Rassismus, die im September 2001 in Südafrika stattfindet. Ende April des Jahres 2000 wurde in Genf die erste "Prepcom" oder vorbereitende Konferenz veranstaltet, unter der Teilnahme von etwa 140 Staatenvertretern sowie auch Vertretern von internationalen Organisationen und nicht-gouvernementalen Organisationen. Einige Teilnehmer haben die Verbindung zwischen dem Rassismus und den sog. ethnischen Säuberungen hergestellt. Es liegt auf der Hand, dass die ethnischen Säuberungen in Kosovo, in Bosnien, in Nordzypern und in Ostpreußen, Pommern, Schlesien und Sudetenland alle den Rassismus als auslösendes Moment haben. Der Rassismus ist bereits von der UNO in mehreren Konventionen und Resolutionen geächtet worden. Hier braucht man keine Kodifizierung mehr. Es ist aber wichtig, die Sachen beim Namen zu nennen, nämlich, dass Vertreibung eine besonders verbrecherische Form des Rassismus darstellt, dass kein Mensch diskriminiert werden darf, weil er ethnisch anders ist, dass kein Mensch aus seiner Heimat vertrieben werden darf, nur weil er Albaner, Grieche oder Deutscher ist. Es gilt also, die Weltkonferenz gegen den Rassismus zu nützen, um eine Erklärung gegen Vertreibungen durchzusetzen, eben vielleicht die bereits mehrfach erwähnte Al-Khasawneh- Erklärung. Vielleicht kann die Bayerische Staatsregierung ihr Gewicht in Berlin und ihre guten Verbindungen zu Österreich dazu nützen, diese Thematik in die europäischen Seminare und Kolloquien zur Weltkonferenz einzubringen, um die notwendigen vorbereitenden Arbeiten zu leisten, damit eine Erklärung über das Recht auf die Heimat im September 2001 in Südafrika zustande kommt.
2. Praktische Aspekte – Mechanismen zur Verwirklichung Wir sind uns einig, dass ein Recht auf die Heimat besteht, und nicht erst auf Grund der Al- Khasawneh-Erklärung oder der Worte des Hochkommissars Ayala Lasso. Viele Völkerrechtler – u.a. Rudolf Laun, Herbert Kraus, Theodor Veiter, Otto Kimminich und auch Nicht- Deutsche wie Lengerau und Dubuy – haben das Recht auf die Heimat als Kernsatz des Selbstbestimmungsrechtes verstanden, das seit Anfang dieses Jahrhunderts als Ordnungsprin- 34 zip gilt. Ferner ist das Vertreibungsverbot in der Haager Landkriegsordnung von 1907 implizit, also viele Jahre vor der Vertreibung der Deutschen, und explizit in den Genfer Rotkreuzkonventionen vom 1949 enthalten. Was noch fehlt, ist ein Mechanismus, um künftige Vertreibungen zu vermeiden, und um den Opfern von früheren sog. Bevölkerungstransfers die Wiedereinsetzung in ihre Rechte zu ermöglichen. Dies gerade schlägt Al Khasawneh in seinem Schlussbericht vor. Es soll eine Arbeitsgruppe gebildet werden, um zweierlei zu tun: Präventiv zu wirken bzw. die Ansätze von Vertreibungen und ethnischen Säuberungen zu erkennen, um ihnen durch die UNO und auch durch die regionalen Organisationen Einhalt zu gebieten. Diese Arbeitsgruppe sollte auch bei der freiwilligen Repatriierung von Vertriebenen helfen. Darüber hinaus soll ein Sonderfonds gebildet werden, um den Opfern von Vertreibungen eine gewisse finanzielle Hilfe zu gewähren, u.a. auch um ihnen die Rückkehr in eine oft zerstörte Heimat zu ermöglichen. Gleichzeitig sehen wir, wie die Vereinten Nationen bzw. der Flüchtlingshochkommissar (UNHCR), regionale Organisationen, der Europarat und die Internationale Organisation für Migration die freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen fördern können. Ich betone "freiwillige Rückkehr", denn das Recht auf die Heimat ist ein Recht, kein Zwang. Damit werden Menschen nicht zwangsweise dorthin zurückgeführt, woher sie kamen. Sie sollten aber die Wahl haben. Ferner ist festzustellen, dass dieses Rückkehrrecht nicht nur für die Erlebnisgeneration gilt. Es kann auch von den Kindern und Enkeln in Anspruch genommen werden. Dies haben wir gesehen, als in den letzten Jahren und bis heute Hunderttausende Krimtataren mit Hilfe der Vereinten Nationen und des Europarates zurück in die Heimat durften. Die meisten, die zurückgekehrt sind, sind nicht die Unglückseligen, die von Stalin 1944 nach Sibirien deportiert wurden, sondern ihre Nachkommen. Ebenso sind Nachkommen von deportierten Finnen nach Finnland zurückgekehrt. Und Nachkommen von deportierten Letten nach Lettland. Seit der Gründung des Amtes des Hochkommissars für Flüchtlinge (1951) gilt die freiwillige Repatriierung von Flüchtlingen und Vertriebenen als die bevorzugte dauerhafte Lösung des Flüchtlingsproblems. Darum hat sich die Hochkommissarin für Flüchtlinge in die Heimat, Mme. Sadako Ogata, immer wieder für die Rückkehr von Millionen Menschen eingesetzt und dies auch erfolgreich durchgeführt, in Kambodscha, in Mozambique, in Rwanda, usw. Einen besonders interessanten Fall bildet die Rückkehr der Stalin-Verschleppten in ihre Heimatländer. Dazu einige Einzelheiten: Am 18. Mai 1944 fing der Leidensweg der Krimtataren an. 13 Als Opfer einer kollektiven Strafe Stalins wurden rund 200.000 Tataren innerhalb von zwei Tagen auf Eisenbahnkonvois verfrachtet und nach Usbekistan, Sibirien, Kirgistan und an den Ural verschickt. Stalin verhängte eine ungerechte und diffamierende Strafe: die Krimtataren hätten mit den Deutschen sympathisiert oder nicht stark genug gegen sie gekämpft. Sogar 13 Fisher, Alan W.: The Russion Annexation of the Crimea 1772-1783, Cambridge 1970. Fisher, Alan W.: The Crimean Tatars, Hoover 1978. Allworth, Edward (Hrsg.): Tatars of the Crimea. Their Struggle for Survival, Duke University Press, 1988. 35 etliche Krimtataren, die in der Roten Armee gedient hatten, wurden am Ende des Krieges in die Verbannungsgebiete verschickt. Die Folgen für die "besonderen Siedler", wie sie beschönigend genannt wurden, waren verheerend. In den Jahren 1941-44 wurden insgesamt acht Völker innerhalb der Sowjetunion zwangsumgesiedelt: die Wolgadeutschen (Sept. 41), die Karatschaier (Nov. 43), die Kalmücken (Dez. 43), die Tschetschenen (Feb. 44), die Inguschen (Feb. 44), die Balkaren (April 44), die Krimtataren (Mai 1944) und die Meschketen (Nov. 44). Außerdem wurden Polen, Balten, Finnen, Koreaner und Russlanddeutsche zwangsumgesiedelt. Insgesamt wurden mehr als drei Millionen Menschen (davon 366.000 Wolgadeutsche und 843.000 andere Russlanddeutsche) von diesen Maßnahmen betroffen. 3 Im Jahre 1948 verfügte der Oberste Sowjet, die Deportationen seien endgültig. Stalins Tod im Jahre 1953 und die anschließende Hinrichtung von NKWD-Volkskommissar Lawrenti Berija beendeten die Massenvertreibungen innerhalb der Sowjetunion. Unter Chruschtschow wurden die Strafbeschränkungen, die den Zwangsdeportierten auferlegt worden waren, langsam gelockert. Im November 1955 wurden die 5.000 Griechen, die im Jahre 1949 aus Georgien vertrieben worden waren, als erste Volksgruppe von der Liste der "besonderen Siedler" gestrichen. Im Februar 1956 erwähnte Chruschtschow fünf der acht Völker (die Karatschaier, Kalmücken, Tschetschenen, Inguschen und Balkaren) in seiner geheimen Rede vor dem 20. Kongress der Kommunistischen Partei, in der er die Vertreibungen als eines der von Stalin begangenen Verbrechen aufzählte. Dennoch erhielten die "besonderen Siedler" (nur diese fünf Volksgruppen) erst 1957 das Recht auf Rückkehr in ihre angestammten Heimatländer. Die Tschetschenen kehrten umgehend zurück, bald danach gefolgt von den anderen fünf Volksgruppen. Dagegen wurde den Krimtataren, Meschketen und Wolgadeutschen auch weiterhin das Recht auf Rückkehr verweigert. Erst im Jahre 1967 wurde der Vorwurf des Verrats aufgehoben, aber die politischen Führer wollten die Rückkehr in die Heimat keinesfalls erleichtern. In den mehr als 40 Jahren der Verbannung gaben die Krimtataren die Hoffnung nicht auf, zurück auf die Krim zu kommen. Sie pflegten ihre Sprache, Kultur und den Sinn für die Ungerechtigkeit der Deportation, was für den Zusammenhalt der Volksgruppe in der Ferne sehr wichtig war. Erst in den Achtzigerjahren, als die Sowjetunion im Begriff war, sich aufzulösen, entwickelte sich eine Völkerwanderung in den ehemaligen Sowjetrepubliken. Im Jahre 1988 schaffte es eine kleine Anzahl Krimtataren, auf die Krim zurückzukehren und unbesetzte Ländereien in Besitz zu nehmen. Im Jahre 1990 begann dann eine große Rückkehrwelle. Das Hochkommissariat für Flüchtlinge eröffnete 1994 ein Büro auf der Krim, jetzt zur Ukraine gehörend, um der Ukrainischen Regierung bei der Eingliederung der Rückkehrenden zu helfen. Neben den 1,6 Millionen Russen und 500.000 Ukrainern machen die Krimtataren die größte Volksgruppe aus. Das Hochkommissariat hilft den Krimtataren u.a. bei der Erstellung ihrer Anträge auf ukrainische Staatsangehörigkeit und bei der Arbeitssuche, zumal zwischen 40 bis 60% der Krimtataren arbeitslos sind. Auch die UNESCO hat Mittel zur Verfügung gestellt, um die Integration der Krimtataren zu fördern, u.a. um kulturelle Vorurteile bei der russischen und ukrainischen Bevölkerung abzubauen und so ethnische Spannungen zu verhindern. 14 Nekrich, Aleksandr M.: The Punished Peoples, New York 1978. 36 Es wird geschätzt, dass etwa 350.000 Krimtataren zurück auf die Krim zurückgekehrt sind 15 und dass noch weitere 200.000 kommen werden, die noch in Zentralasien leben. 16 Nicht nur die Krimtataren, sondern viele andere von Stalin deportierten Völker sind seit 1987 in ihre Heimat zurückgekehrt. Um dieser natürlichen Bewegung zu begegnen, haben sich mehrere internationale Organisationen damit beschäftigt. Im Mai 1996 und Juni 1999 haben das Büro des Hochkommissars für Flüchtlinge, die Internationale Organisation für Migrationen (IOM) und die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) Tagungen in Genf durchgeführt, um Rückkehr- und Integrationsmodelle zu diskutieren und bessere Antworten zu finden. 6
3. Restitution/Kompensation Das Recht auf die Heimat bedeutet aber nicht nur das Recht zu verbleiben und das Recht zur Rückkehr. Es bedeutet notwendigerweise ein Recht auf Restitution. Dazu möchte ich nochmals Artikel 8 aus der Al-Khasawneh-Erklärung zitieren: "Die Ausübung des Rückkehrrechts schließt das Recht der Opfer auf angemessene Wiedergutmachung nicht aus, einschließlich der Rückgabe von Gütern, die ihnen im Zusammenhang mit dem oder als Ergebnis des Bevölkerungstransfers entzogen wurden." In diesem Sinne lohnt es sich, auf die Praxis in Estland hinzuweisen, wo den Estlanddeutschen Naturalrestitution angeboten wird. Das Recht auf die Heimat verlangt auch eine gewisse Solidarität der Staatengemeinschaft und verbietet eine Komplizität mit den Vertreiberstaaten. So Al Khasawneh im Artikel 10 der Erklärung: "Wo durch diese Erklärung verbotene Taten oder Unterlassungen begangen werden, sind die internationale Gemeinschaft als ganze und die einzelnen Staaten dazu verpflichtet: a) die durch solche Taten geschaffenen Situationen nicht als rechtmäßig anzuerkennen; b) im Falle laufender Vorgänge die sofortige Beendigung und die Rückgängigmachung ihrer schädlichen Folgen sicherzustellen."
4. Schlussgedanken Das Recht auf die Heimat existiert sicher. Es wird aber nur verwirklicht, wenn der politische Wille vorhanden ist, und wenn Politiker das Recht auf die Heimat als zeitgemäß empfinden. Ein europäischer Politiker, der sich dazu bekennt, ist der Präsident Estlands, Lennart Meri, der am 3. Oktober 1995 in Berlin sagte: 15 International Alert: The Crimean Tatars, by Andrew Wilson, Senior Research Fellow, Post-Soviet States in Transition Programme, Sidney Sussex College, Cambridge, S.37. 16 Die Krimtataren: Auf halbem Weg zurück in die Heimat, in: GUS-Konferenz, S.13. Sasse, Gwendolyn: Die Rückkehr-Bewegung der Krimtataren, Voraussetzungen, Gremien und aktuelle Entwicklungen, in: Osteuropa, 45. Jahrgang, Heft 4, April 1995, S.338-348. 17 UNHCR, GUS-Konferenz über Flüchtlinge und Migranten, 30.-31.Mai 1996, Genf 1996. UNHCR Regional Bureau for Europe, The CIS Conference on Refugees and Migrants, Bd.1 und 2, 1996. 37 "Zu den europäischen Grundsätzen gehört das Recht auf die Heimat. ... Als Präsident Estlands will ich ... der deutschen Öffentlichkeit versichern, dass Estland ein weltoffenes Land ist, wo das Recht auf die angestammte Heimat ebenso gewahrt ist wie die sämtlichen Rechte, die eine conditio humana auch in der Tat menschenwürdig gestalten. Estland ist und bleibt offen für alle Deutschen, die heute willig sind, von ihrem Recht auf die Heimat Gebrauch zu machen." Ähnliches hören wir von Politikern aus Lettland, Litauen, Rumänien, Ungarn. Zum Beispiel sagte der ungarische Ministerpräsident Gyula Horn beim zentralen Festakt der Bundesrepublik Deutschland anlässlich des Tages der Deutschen Einheit am 3. Oktober 1996: "Die ungarisch-deutschen und deutsch-ungarischen Beziehungen haben neben vielen anderen auch einen speziellen emotionalen Aspekt. Nach (osmanischer) Besatzungszeit und einem über das Land fegenden Krieg wurden in den verwüsteten, entvölkerten Gebieten des damaligen Ungarn Schwaben und Sachsen angesiedelt, damit sie das Land bevölkern und durch ihre Kultur bereichern. Nicht nur die Geschichte, auch die ungarische Literatur bezeugt, dass die Nachfahren der Ansiedler in Ungarn eine wahre Heimat gefunden haben. ... Eine verwerfliche Folge des für alle Völker verheerenden Zweiten Weltkrieges war die kollektive Brandma rkung und ungerechte Behandlung der in Ungarn lebenden deutschen Minderheit. ... Ungarn heißt die Ausgesiedelten und deren Nachfahren als Familienmitglieder willkommen. Kommen Sie und bringen Sie möglichst viele Freunde mit. Die Bürger Deutschlands können in Ungarn jederzeit mit Achtung und echter Gastfreundschaft rechnen." Auch in diesem Sinne verstehen wir die Al-Khasawneh-Erklärung, die am Ende des Berichtes vom Sonderberichterstatter Al Khasawneh erscheint und die hoffentlich in nicht zu ferner Zukunft von der UNO-Vollversammlung verabschiedet werden wird.
5. Dokument Entwurf einer Erklärung über Bevölkerungstransfers und die Sesshaftmachung von Siedlern (Unterkommission Dokument E/CN.4/Sub.2/1997/23), angenommen von der Menschenrechtskommission durch Entscheidung 1998/106 vom 16. April 1986 und vom Wirtschaftsund Sozialrat durch Entscheidung 1998/292 vom 31. Juli 1998. Artikel 1: Die in dieser Erklärung gesetzten Normen sind in allen Situationen anzuwenden, einschließlich Friedenszeiten, Situationen von Störungen und Spannungen, innerstaatlicher Gewalt, innerstaatlicher bewaffneter Konflikte, Situationen gemischter inne rstaatlichzwischenstaatlicher bewaffneter Konflikte, zwischenstaatlicher bewaffneter Konflikte und Situationen des öffentlichen Notstandes. Die Normen in dieser Erklärung sind unter allen Umständen verbindlich. Artikel 2: Diese Normen sind verbindlich für und anwendbar auf alle Personen, Gruppen und Obrigkeiten, ungeachtet ihres gesetzlichen Status. Artikel 3: Rechtswidrige Bevölkerungstransfers umfassen eine Praxis oder Politik, die den Zweck oder das Ergebnis haben, Menschen in ein Gebiet oder aus einem Gebiet zu verbringen, sei es innerhalb internationaler Grenzen oder über Grenzen hinweg, oder innerhalb eines, in ein oder aus einem besetzten Gebiet, ohne die freie und informierte Zustimmung sowohl der umgesiedelten als auch jeglicher aufnehmenden Bevölkerung. 38 Artikel 4: - Jeder Mensch hat das Recht, in Frieden, Sicherheit und Würde in seiner Wohnstätte, in seiner Heimat und in seinem Land zu verbleiben. - Niemand darf dazu gezwungen werden, seine Wohnstätte zu verlassen. - Die Verbringung einer Bevölkerung oder von Bevölkerungsteilen darf nicht angeordnet, angeregt oder durchgeführt werden, es sei denn, ihre Sicherheit oder zwingende militärische Gründe verlangen es. Alle auf diese Weise verbrachten Personen haben das Recht, unmittelbar nach Beendigung der Umstände, die ihren Ortswechsel erzwungen haben, zu ihren Wohnstätten, in ihre Heimat oder an ihre Herkunftsorte zurückzukehren. Artikel 5: Die Besiedlung eines besetzten oder umstrittenen Gebiets durch die Besatzungsmacht bzw. die es faktisch beherrschende Macht mit Teilen ihrer eigenen Zivilbevölkerung, sei es durch Transfer oder Anreize, ist rechtswidrig. Artikel 6: Jegliche Praxis oder Politik, die das Ziel oder den Effekt hat, die demographische Zusammensetzung einer Region, in der eine nationale, ethnische, sprachliche oder andere Minderheit oder eine autochthone Bevölkerung ansässig ist, zu ändern, sei es durch Vertreibung, Umsiedlung und/oder durch die Sesshaftmachung von Siedlern oder eine Kombination davon, ist rechtswidrig. Artikel 7: Bevölkerungstransfers oder -austausche können nicht durch internationale Vereinbarungen legalisiert werden, wenn sie grundlegende Bestimmungen der Menschenrechte oder zwingende Normen des Völkerrechts verletzen. Artikel 8: Jeder Mensch hat das Recht, in freier Entscheidung und in Sicherheit und Würde in das Land seiner Herkunft sowie innerhalb dessen an den Ort seiner Herkunft oder freien Wahl zurückzukehren. Die Ausübung des Rückkehrrechts schließt das Recht der Opfer auf angemessene Wiedergutmachung nicht aus, einschließlich der Rückgabe von Gütern, die ihnen im Zusammenhang mit dem oder als Ergebnis des Bevölkerungstransfers entzogen wurden, Entschädigung für jegliches Eigentum, das ihnen nicht zurückgegeben werden kann, und allfällige andere, völkerrechtlich vorgesehene Reparationen. Artikel 9: Die oben genannten Praktiken des Bevölkerungstransfers stellen Völkerrechtsverstöße dar, die sowohl staatliche Verantwortlichkeit als auch individuelle strafrechtliche Verantwortung begründen. Artikel 10: Wo durch diese Erklärung verbotene Taten oder Unterlassungen begangen werden, sind die internationale Gemeinschaft als ganze und die einzelnen Staaten dazu verpflichtet: - die durch solche Taten geschaffenen Situationen nicht als rechtmäßig anzuerkennen; - im Falle laufender Vorgänge die sofortige Beendigung und die Rückgängigmachung ihrer schädlichen Folgen sicherzustellen; - dem Staat, der eine solche Tat begangen hat oder noch begeht, bei der Aufrechterhaltung oder Verstärkung der dadurch geschaffenen Situation keine Hilfe, Beihilfe oder Unterstützung zu gewähren, sei es finanziell oder in anderer Form. Artikel 11: Die Staaten sollen Maßnahmen ergreifen, die die Verhinderung von Bevölkerungstransfers und der Sesshaftmachung von Siedlern zum Ziel haben, einschließlich des Verbots der Anstachelung zum rassischen, religiösen oder sprachlichen Hass. 39 Artikel 12: Nichts in diesen Artikeln darf so ausgelegt werden, dass es den Rechtsstatus irgendeiner Obrigkeit oder von Gruppen oder Personen berührt, die in Situationen von innerstaatlicher Gewalt oder von Störungen und Spannungen oder des öffentlichen Notstandes involviert sind. Artikel 13: - Nichts in diesen Artikeln darf so ausgelegt werden, dass es die Anwendung der Bestimmungen gleich welcher internationaler humanitärer oder menschenrechtlicher Instrumente beschränkt oder beeinträchtigt. - Falls unterschiedliche Normen auf dieselbe Situation anwendbar sind, soll diejenige Bestimmung gelten, die den größtmöglichen Schutz für von Bevölkerungstransfers betroffene Einzelpersonen oder Gruppen bietet.
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