Erklärung von Luarca
(Asturien) über das Menschenrecht auf Frieden
Wir, die Unterzeichnenden, eine Gruppe von Experten, sind im Haus
der Kultur in Luarca (Asturien) zusammengekommen, um einen Vorschlag
für eine Allgemeine Erklärung über das Menschenrecht
auf Frieden auszuarbeiten, mit Unterstützung der Spanish Society
for the Advancement of Human Rights Law und der Agencia Catalana
de Cooperación al Desarrollo de la Generalitat de Catalunya
und in Zusammenarbeit mit der Consejería de Justicia, Seguridad
Pública y Relaciones Exteriores del Principado de Asturias
und der Universität von Oviedo und dem Ayuntamiento de Valdés,
unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen und Empfehlungen
von regionalen Expertenseminaren für eine Allgemeine Erklärung
über das Menschenrecht auf Frieden, die in Gernika (30. November
/ 1. Dezember 2005), Oviedo (27. / 28. Juli 2006), Las Palmas auf
Gran Canaria (17. / 18. August 2006), Bilbao (15. / 16. September
2006), Madrid (21. / 22. September 2006), Barcelona (28. / 29. September
2006) und in Sevilla (13. / 14. Oktober 2006) veranstaltet worden
waren,
haben die folgende Erklärung am 30. Oktober 2006 mit dem Ziel
formuliert, sie möge in naher Zukunft von der Generalversammlung
der Vereinten Nationen berücksichtigt werden.
Erklärung über das Menschenrecht auf Frieden
Präambel
Die Generalversammlung,
(1) in Anbetracht der Tatsache, dass, in Übereinstimmung mit
der Präambel der Charta der Vereinten Nationen und den darin
festgelegten Zwecken und Prinzipien, Frieden ein universeller Wert
ist, die raison d'être der Organisation und Voraussetzung
und Folge der Geltung der Menschenrechte für alle;
(2) in Anerkennung des positiven Friedenskonzepts, das über
die reine Abwesenheit eines bewaffneten Konflikts hinaus geht und
mit der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung der
Völker als Bedingung für die Befriedigung der Grundbedürfnisse
der Menschen, mit der Eliminierung aller Arten von Gewalt und mit
der effektiven Achtung aller Menschenrechte verknüpft ist;
(3) unter Berücksichtigung der Prinzipien und Regeln, die zu
den Grundlagen der Vereinten Nationen im Hinblick auf die Menschenrechte
gehören, insbesondere der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,
der Erklärung über das Recht zur Entwicklung, des Internationalen
Paktes über ökonomische, soziale und kulturelle Rechte,
des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische
Rechte, des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung, des Übereinkommens über
die Beseitigung aller Formen von Frauendiskriminierung, der Kinderrechtskonvention,
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und des Internationalen
Übereinkommens über den Schutz der Rechte aller Migranten
und deren Familienangehörigen;
4) in Anbetracht der Tatsache, dass das Völkerrecht ein Instrument
bereitstellt, dessen genaue und effektive Anwendung wesentlich für
das Erreichen von Frieden ist, und dass dies in den gemeinsamen
Verantwortungsbereich von Männern und Frauen, Völkern,
Staaten, internationalen Organisationen, der Zivilgesellschaft,
von Vereinen und anderen gesellschaftlichen Organisationen und,
im Allgemeinen, der ganzen internationalen Gemeinschaft fällt;
5) in Erinnerung daran, dass die Charta der Vereinten Nationen von
ihren Mitgliedsstaaten verlangt, zwischenstaatliche Konflikte mit
friedlichen Mitteln zu lösen, so dass der internationale Friede
und die internationale Sicherheit sowie die Gerechtigkeit nicht
gefährdet werden, und sich in ihren internationalen Beziehungen
der Bedrohung oder der Gewaltanwendung gegen die territoriale Integrität
oder die politische Unabhängigkeit irgendeines Staates zu enthalten
oder jeder anderen Massnahme, die mit den Zwecken und Prinzipien
der Vereinten Nationen unvereinbar ist;
(6) in Erinnerung an die Erklärung von Istanbul, die von der
XXI Konferenz des Internationalen Roten Kreuzes in der Resolution
XIX (1969) übernommen wurde, in der festgestellt wird, dass
alle Menschen das Recht haben, andauernden Frieden zu geniessen,
und die Resolution 5/XXXII (1976) der Menschenrechtskommission der
Vereinten Nationen, die bekräftigt, dass jeder das Recht hat
unter den Bedingungen von Frieden und internationaler Sicherheit
zu leben;
(7) in Erinnerung auch an die entsprechenden Resolutionen der Generalversammlung,
unter anderem die Resolution 33/73 vom 15. Dezember 1978, welche
die Erklärung über die Vorbereitung der Gesellschaften
für ein Leben in Frieden übernimmt; die Resolution 39/11
vom 12. November 1984, welche die Erklärung über das Recht
der Menschen auf Frieden proklamiert; die Resolution 53/243 vom
13. September 1999, welche die Erklärung einer Friedenskultur
und die Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung
von 1992 proklamiert; die Resolution 55/282 vom 7. September 2001,
welche festlegt, dass der 21. September jeden Jahres als Internationaler
Tag des Friedens eingehalten werden soll;
(8) in Anerkennung, dass in Übereinstimmung mit der Präambel
der Verfassung der Organisation für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur der Vereinten Nationen, «da Kriege in den Köpfen
der Menschen beginnen, auch der Schutz des Friedens in den Köpfen
der Menschen aufgebaut werden muss», und dass es in Übereinstimmung
mit dieser Organisation notwendig ist, eine Friedenskultur zu fördern,
was bestimmte Werte, Einstellungen, Verhaltensweisen und Lebensstile
bedeutet, welche Gewalt ablehnen und Konflikte verhindern, indem
deren Grundursachen durch Dialog und Verhandlungen zwischen Individuen,
Gruppen und Staaten gelöst werden;
(9) beachtend, dass die Verpflichtung auf den Frieden ein allgemeines
Prinzip des Völkerrechts ist, in Übereinstimmung mit Artikel
38.1.c) des Statuts des Internationalen Gerichtshofes, wie es am
Internationalen Konzil über das Menschenrecht auf Frieden,
das 1998 in Paris durchgeführt wurde, von den Experten, die
117 Staaten repräsentierten, anerkannt wurde;
(10) in Anbetracht der Tatsache, dass die Völkergemeinschaft
einer Kodifizierung und ständigen Weiterentwicklung des Menschenrechts
auf Frieden bedarf, als einem Recht mit seiner eigenen Instanz,
mit weltweiter Geltung und generationenübergreifendem Charakter,
da es sowohl die gegenwärtigen als auch die zukünftigen
Generationen betrifft;
(11) in Erinnerung daran, dass die Menschenrechte unveräusserlich,
allgemeingültig, unteilbar und miteinander verflochten sind
und dass die Charta der Vereinten Nationen das Vertrauen in die
grundlegenden Menschenrechte bestätigt, in die Würde und
den Wert der menschlichen Person und die gleichen Rechte für
Männer und Frauen;
(12) im Bewusstsein der Verwundbarkeit und der Abhängigkeit
der Menschen, der Tatsache, dass alle Individuen und Gruppen das
Recht und das Bedürfnis haben, in Frieden zu leben sowie national
und international eine Sozialordnung errichtet zu haben, in der
Frieden absolute Priorität hat, damit die Rechte und Freiheiten,
wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte proklamiert
werden, vollumfänglich verwirklicht werden können;
(13) in Anbetracht der Tatsache, dass die Förderung einer Friedenskultur,
die weltweite Verteilung der Ressourcen und die Erreichung sozialer
Gerechtigkeit Teil werden muss einer neuen internationalen Wirtschaftsordnung,
welche die Erfüllung der Anträge dieser Resolution ermöglicht,
indem Ungleichheit, Ausgrenzungen und Armut beseitigt werden, die
Gewaltstrukturen schaffen und mit Frieden auf nationaler und internationaler
Ebene nicht vereinbar sind;
(14) eingedenk der Tatsache, dass Frieden auf Gerechtigkeit basieren
muss und sich mit dem Schicksal der Opfer von Menschenrechtsverletzungen
und Verstössen gegen das Humanitäre Völkerrrecht
befasst, indem es an deren Recht auf Gerechtigkeit, Wahrheit und
vollständige Entschädigung erinnert, welche die Wiederherstellung
ihrer Ehre, die Rehabilitation ihres Andenkens und die Einrichtung
von Massnahmen einschliesst, die eine Wiederholung derartiger Akte
verhindert, damit beigetragen wird zur Versöhnung und der Errichtung
eines andauernden Friedens;
(15) im Bewusstsein, dass ein Ende der Straflosigkeit als ein Instrument
des Friedens von jeder Militär- und Sicherheitsinstitution
eine vollständige Unterordnung fordert unter die Herrschaft
des Gesetzes, unter die Erfüllung von Verpflichtungen, die
aus dem Völkerrecht erwachsen, unter die Einhaltung der Menschenrechte
und des Humanitären Völkerrechts und unter Erreichung
von Frieden, so dass Militärdisziplin und die Ausführung
von Befehlen Ranghöherer sich dem Erreichen dieser Ziele unterordnen
müssen;
(16) weiter im Bewusstsein, dass Massenwanderungsbewegungen und
–ströme auftreten, in der Regel als Antwort auf Gefahren,
Bedrohungen oder den Zusammenbruch des Friedens, und auf der anderen
Seite den Frieden in den Zielländern gefährden können,
und dass deswegen die Völkergemeinschaft als dringliche Angelegenheit
eine internationale Migrationsordnung einrichten muss, die das Recht
jeder Person auf Auswanderung anerkennt und das Recht friedlich
in einem Staatsgebiet zu leben unter Bedingungen, die diese Deklaration
berücksichtigen;
(17) bestätigend, dass ein wirksames Recht auf Frieden nicht
erreicht werden kann ohne die Verwirklichung gleicher Rechte von
Mann und Frau und der Achtung ihrer Unterschiede, ohne die Achtung
vor den verschiedenen kulturellen Werten und religiösen Überzeugungen,
die mit den Menschenrechten in Einklang stehen, und ohne die Ausrottung
von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und heutigen Formen von Rassendiskriminierung;
(18) in Anerkennung des besonderen Leids von Frauen in bewaffneten
Konflikten und in Hervorhebung der Bedeutung ihrer umfassenden Beteiligung
am Prozess des Friedensaufbaus, wie es vom Sicherheitsrat der Vereinten
Nationen in seiner Resolution 1325 (2000) anerkannt wurde;
(19) besorgt, weil die Produktion von Waffen, der Rüstungswettlauf
sowie der exzessive und unkontrollierte Handel mit allen Arten von
Waffen Frieden und Sicherheit gefährden und auch das Recht
auf Entwicklung behindern;
(20) in der Überzeugung, dass die Erreichung von Frieden untrennbar
verbunden ist mit dem Schutz der Umwelt und einer ökologisch
und menschlich nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen
Entwicklung für alle Menschen;
(21) weiterhin in der Überzeugung, dass Frieden in der Geschichte
der Menschheit die andauernde Sehnsucht aller Zivilisationen war
und weiter sein wird und dass wir deswegen alle Anstrengungen zu
seiner wirksamen Verwirklichung bündeln müssen.
proklamiert die folgende Erklärung:
Deklaration über das Menschenrecht auf Frieden
Teil I
Elemente des Menschenrechts auf Frieden
Abschnitt A: Rechte
Artikel 1
Inhaber
Individuen, Gruppen und Völker haben das unveräusserliche
Recht auf einen gerechten, nachhaltigen und bleibenden Frieden.
Kraft dieses Rechtes sind sie Träger der Rechte, die in dieser
Deklaration proklamiert werden.
Artikel 2
Recht auf Erziehung zum Frieden und zu Menschenrechten
Jede Person hat das Recht, eine Erziehung zum Frieden und zu den
Menschenrechten zu erhalten, als Grundlage jedes Erziehungssystems,
was dazu beitragen wird, soziale Prozesse hervorzurufen, die auf
Vertrauen, Solidarität und gegenseitigem Respekt basieren,
die friedliche Beilegung von Konflikten zu fördern und zu einem
neuen Weg führen, wie man sich menschlichen Beziehungen nähert.
Artikel 3
Recht auf menschliche Sicherheit
Jeder hat das Recht auf menschliche Sicherheit, was unter anderem
beinhaltet:
a) Das Recht auf den Besitz materieller Mittel, Verhältnisse
und Ressourcen, die es ihm umfänglich ermöglichen, ein
der menschlichen Würde angemessenes Leben zu führen, und
dazu das Recht auf lebensnotwendige Nahrung und Trinkwasser, elementare
Gesundheitsfürsorge, elementare Kleidung und Wohnung und eine
grundlegende Bildung;
b) Das Recht auf faire Arbeitsbedingungen und die Mitgliedschaft
in Gewerkschaften sowie das Recht des Schutzes der Sozialleistungen
unter den gleichen Bedingungen für Personen mit der gleichen
Beschäftigung oder für Personen, die gleiche Dienste anbieten.
Artikel 4:
Recht auf ein Leben in einer sicheren und gesunden Umwelt
Menschen und Völker haben das Recht auf ein Leben in einer
privaten und öffentlichen Umwelt, die sicher und gesund ist,
und das Recht auf Schutz gegen Akte ungesetzlicher Gewalt, gleichgültig
ob sie von staatlichen oder nicht-staatlichen Akteuren begangen
werden.
Artikel 5:
Jeder, als Einzelner oder in der Gruppe, hat das Recht auf zivilen
Ungehorsam und Verweigerung aus Gewissensgründen für den
Frieden, was beinhaltet:
a) Das Recht auf zivilen Ungehorsam in Bezug auf Handlungen, die
Bedrohungen des Friedens beinhalten, einschliesslich des friedlichen
Protestes und der friedlicher Nichteinhaltung von Gesetzen, die
das Gewissen verletzen;
b) Das Recht der Mitglieder jeder Militär- oder Sicherheitsinstitution
während bewaffneter Konflikte bei kriminellen oder unrechtmässigen
Befehlen den Gehorsam zu verweigern und von der Teilnahme an bewaffneten
internationalen oder nationalen Operationen, welche die Prinzipien
und Normen der Internationalen Menschenrechte und des Internationalen
humanitären Völkerrechts verletzen, Abstand zu nehmen;
c) Das Recht Abstand zu nehmen von der Mitwirkung an wissenschaftlicher
Forschung zur Herstellung und Entwicklung jeder Art von Waffen –
und dies auch öffentlich anzuprangern;
d) Das Recht in Bezug auf militärische Verpflichtungen den
Status eines Wehrdienstverweigerers zu erhalten;
e) Das Recht Steuerzahlungen abzulehnen, die für militärische
Aufwendungen verwendet werden, und in einer Arbeits- oder beruflichen
Funktion die Teilnahme an Handlungen abzulehnen, die bewaffnete
Konflikte unterstützen oder die den Menschenrechten und dem
Humanitären Völkerrecht widersprechen;
Artikel 6
Recht auf Widerstand und Opposition gegen Grausamkeiten
1. Alle Individuen und alle Völker haben das Recht gegen ernste,
gehäufte oder systematische Verletzungen der Menschenrechte
oder der Rechte der Völker auf Selbstbestimmung Widerstand
zu leisten und sich auch dagegen aufzulehnen, in Übereinstimmung
mit dem Völkerrecht.
2. Individuen und Völker haben das Recht auf Widerstand gegen
Krieg, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verletzungen
der Menschenrechte, Verbrechen des Völkermords oder der Aggression,
jede Propaganda für Krieg oder zum Anstacheln von Gewalt sowie
Verletzungen des Menschenrechts auf Frieden, wie es in dieser Deklaration
definiert wird.
Artikel 7
Recht auf Flüchtlingsstatus
1. Jeder hat das Recht ohne Diskriminierung in jedem Land unter
den folgenden Bedingungen um den Flüchtlingsstatus zu ersuchen
und ihn zu erhalten:
a) Wenn eine Person verfolgt wird für Aktivitäten, die
den Frieden unterstützen, gegen Krieg Widerstand leisten oder
die Menschenrechte fördern;
b) Wenn eine Person berechtigte Befürchtungen hat im Hinblick
auf eine Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Beauftragte
auf Grund von Rasse, Geschlecht, Nationalität, Mitgliedschaft
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder von politischen Überzeugungen;
c) Wenn eine Person Opfer von erzwungener Vertreibung, international
oder national, wurde, die verursacht wurde durch irgendeine Art
eines bewaffneten Konflikts.
2. Der Flüchtlingsstatus beinhaltet:
a) Das Recht auf Integration in die Gesellschaft und Beschäftigung;
b) Das Recht auf angemessene Entschädigung, in Übereinstimmung
mit dieser Deklaration, für die Verstösse gegen die Menschenrechte
und die grundlegenden Freiheiten;
c) Das Recht unter Gewährung angemessener Garantien in das
Ursprungsland zurückzukehren, wenn die Gründe der Verfolgung
beseitigt wurden und, je nach Umständen, der bewaffnete Konflikt
beendet wurde.
Artikel 8
Recht auf Auswanderung, friedliche Ansiedlung und Teilhabe
1. Jeder hat das Recht auszuwandern und sich friedlich anzusiedeln
und auch in sein/ihr Ursprungsland zurückzukehren. Kein Ausländer
darf ausgewiesen werden ohne angemessene Garantien, wie sie im Völkerrecht
vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit den Prinzipien der
Nicht-Zurückweisung.
2. Insbesondere hat jeder das Recht auszuwandern, wenn sein Recht
auf Sicherheit der Person oder sein Recht in einer sicheren und
gesunden Umwelt zu leben, wie in Artikel 3(a) und 4 dieser Deklaration
vorgesehen, in Gefahr ist oder ernsthaft bedroht wird.
3. Jeder hat, als Einzelner oder in einer Gruppe, das Recht auf
Teilhabe an den öffentlichen Angelegenheiten des Landes, in
dem er/sie seinen/ihren Wohnsitz hat.
4. Jede Person oder Gruppe hat das Recht, besondere Mechanismen
oder Institutionen zur Teilhabe einzurichten, die eine freie und
öffentliche Äusserung seiner/ihrer individuellen oder
kollektiven Belange und Ziele sicherstellt.
Artikel 9
Ausübung der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Jeder hat das Recht öffentlich seine Gedanken-, Gewissens-
und Religionsfreiheit auszuüben und auf Achtung seines Rechts,
individuell oder in einer Gruppe, die Meinungen und Überzeugungen
seiner/ihrer Wahl zu haben, anzunehmen und auszudrücken, wie
es in den völkerrechtlich geltenden Menschenrechten festlegt
ist.
Artikel 10
Recht auf wirksame Rechtsmittel
1. Jeder hat das Recht auf wirksame Rechtsmittel um ihn/sie vor
Verletzungen seiner/ihrer Menschenrechte zu schützen.
2. Jeder hat das unveräusserliche und unverzichtbare Recht
bei Verletzungen seiner Menschenrechte Gerechtigkeit zu erfahren,
was die Untersuchung und Feststellung der Tatsachen und die Bestrafung
der Verantwortlichen einschliesst.
3. Die Opfer von Menschenrechtsverletzungen, ihre Familienmitglieder
und die gesamte Gesellschaft haben das Recht, die Wahrheit zu erfahren.
4. Jedes Opfer von Menschenrechtsverletzungen hat das Recht auf
Wiederherstellung seiner/ihrer Rechte und auf den Erhalt einer Entschädigung
in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, einschliesslich
dem Recht auf Kompensation und Entschädigungsmassnahmen oder
symbolischer Wiedergutmachung, wie auch auf Garantien, dass die
Verstösse nicht wiederholt werden.
Artikel 11
Recht auf Abrüstung
Individuen und Völker haben das Recht:
a) Nicht von irgendeinem Staat als Feinde angesehen zu werden;
b) Auf eine allgemeine und transparente Abrüstung aller Staaten,
gemeinsam und auf koordinierte Weise, innerhalb angemessener Zeit
und unter effektiver und umfassender Überwachung;
c) Auf eine Zuteilung der durch die Abrüstung frei gewordenen
Mittel für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung
der Völker und eine gerechte Umverteilung solcher Mittel, vor
allem besonders den Bedürfnissen der ärmsten Länder
und der gefährdesten Gruppen entsprechend, auf eine solche
Weise, dass der Ungleichheit, der sozialen Ausgrenzung und der Armut
eine Ende bereitet wird.
Artikel 12
Recht auf Entwicklung
1. Alle Individuen und alle Völker haben das unveräusserliche
Recht an der wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen
Entwicklung teilzuhaben, bei der alle Menschenrechte und grundlegenden
Freiheiten umfassend verwirklicht werden sollten, sowie zu dieser
Entwicklung beizutragen und ihre Früchte zu geniessen.
2. Alle Individuen und alle Völker haben das Recht auf die
Ausschaltung der Hindernisse bei der Verwirklichung des Rechts auf
Entwicklung, wie die Bedienung ausländischer Schulden oder
die Aufrechterhaltung einer ungerechten internationalen Wirtschaftsordnung,
welche Armut und soziale Ausgrenzung hervorruft.
Artikel 13
Recht auf eine nachhaltige natürliche Umwelt
Alle Individuen und alle Völker haben das Recht auf ein Leben
in einer nachhaltigen natürlichen Umwelt als Grundlage für
Frieden und das Überleben der Menschheit.
Artikel 14
Gefährdete Gruppen
1. Alle Personen, die einer gefährdeten Gruppe angehören,
haben das Recht auf eine Analyse der besonderen Auswirkung auf die
Ausübung ihrer Rechte, der verschiedenen Formen von Gewalt,
denen sie ausgesetzt sind, und die Zuteilung von Mitteln in dieser
Hinsicht, einschliesslich der Anerkennung ihres Rechtes auf die
Teilhabe bei der Umverteilung dieser Mittel.
2. Insbesondere sollte die besondere Mitwirkung von Frauen bei einer
friedlichen Beilegung von Streitfragen gefördert werden.
Artikel 15
Bedürfnisse nach Frieden und wahrheitsgemässer Information
Individuen und Völker haben das Recht zu fordern, dass Frieden
tatsächlich erreicht wird, und sollten deswegen
a) die Staaten auffordern, die effektive Realisierung des gemeinsamen
Sicherheitssystems, wie es in der Charta der Vereinten Nationen
geregelt ist, zu übernehmen, sowie Streitfragen friedlich beizulegen
und in jedem Fall in völliger Übereinstimmung mit den
Regeln im Völkerrecht niedergelegten Menschenrechte und des
Humanitären Völkerrechts;
b) jeden Akt anprangern, der das Menschenrecht auf Frieden bedroht
oder verletzt und sollten zu diesem Zweck objektive Informationen
in Bezug auf diesen Konflikt erhalten;
c) frei und mit allen friedlichen Mitteln auf lokaler, nationaler
und internationaler Ebene an politischen und sozialen Aktivitäten
und Initiativen teilhaben, um das Menschenrecht auf Frieden zu schützen
und zu fördern ohne unverhältnismässige Störungen
durch Behörden.
Teil B: Verpflichtungen
Artikel 16
Verpflichtungen zur Umsetzung des Menschenrechts auf Frieden
1. Die erfolgreiche und praktische Umsetzung eines Menschenrechtes
auf Frieden schliesst notwendigerweise Pflichten und Aufgaben ein
für alle Staaten, internationalen Organisationen, Gesellschaften,
Menschen, Frauen wie Männer, Körperschaften und anderen
Teile der Gesellschaften sowie die internationale Gemeinschaft als
Ganzes.
2. Die grundlegende Verantwortung zur Friedenssicherung und den
Schutz des Menschenrechtes auf Frieden liegt bei der internationalen
Staatengemeinschaft und ebenso bei den Vereinten Nationen, die eine
zentrale Rolle dabei spielen, die gemeinsamen Bemühungen der
Staaten aufeinander abzustimmen, um die Grundprinzipien und Zwecke
der Erklärungen der UN-Charta zu erfüllen.
3. Es ist die Pflicht aller Staaten, die Menschenrechte zu schützen,
Katastrophen zu verhüten und dabei zusammenzuarbeiten, auf
Katastrophen zu reagieren, wenn sie eintreten und die verursachten
Schäden zu beheben. Sie sind ausserdem aufgefordert, Massnahmen
zu ergreifen, den Frieden aufzubauen und zu festigen.
4. Die Vereinten Nationen müssen überdies befähigt
sein, Gewalttaten zu verhüten und in Fällen ernster und
systematischer Verletzungen die Einhaltung der Menschenrechte sowie
der Würde der Menschen einschliesslich des Menschenrechtes
auf Frieden zu sichern. Im Besonderen sind es der Uno-Sicherheitsrat,
die Generalversammlung, der Menschenrechtsrat und andere zuständige
Gremien, die wirksame Massnahmen zum Schutz vor Menschenrechtsverletzungen
zu ergreifen haben, die eine Gefahr oder Bedrohung für Frieden
und die internationale Sicherheit darstellen.
5. Jede einseitige militärische Intervention von einem oder
mehreren Staaten ohne die Bevollmächtigung durch den Uno-Sicherheitsrat
im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen ist unzulässig,
stellt einen ernsten Verstoss gegen die Prinzipien der Charta dar
und steht im Gegensatz zum Menschenrecht auf Frieden.
6. Die Zusammensetzung und Verfahrensweisen des Uno-Sicherheitsrates
sollen überarbeitet werden, um eine angemessen Repräsentanz
der derzeitigen internationalen Gemeinschaft sowie transparente
Arbeitsmethoden sicherzustellen, die der Mitbestimmung der Zivilgesellschaft
und anderer Elemente der internationalen Gemeinschaft Rechnung tragen.
7. Die Organisation der Vereinten Nationen muss durch die Peacebuilding
Commission vollständig und wirksam beteiligt werden an der
Entwicklung wirksamer Strategien zur Friedenssicherung und zum Wiederaufbau
der betroffenen Staaten nach der Beendigung bewaffneter Konflikte
durch die Sicherstellung stabiler Finanzierungsquellen und einer
wirksamen Zusammenarbeit innerhalb des Systems.
Artikel 17
Einrichtung der Arbeitsgruppe zum Menschenrecht auf Frieden
1. Eine Arbeitsgruppe zum Menschenrecht auf Frieden (nachstehend
«die Arbeitsgruppe» genannt) wird eingerichtet. Sie
wird aus zehn Mitgliedern bestehen, die die Pflichten haben, die
in Artikel 19 festgelegt sind.
2. Die Arbeitsgruppe wird aus Experten der Mietgliedsstaaten der
Vereinten Nationen bestehen, die ihre Pflichten in vollständiger
Unabhängigkeit und aufgrund ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit
wahrnehmen.
3. Die folgenden Kriterien werden bei ihrer Wahl in Betracht gezogen:
a) Die Experten sollen einen einwandfreien Ruf geniessen im Hinblick
auf ihre Moral, Unabhängigkeit und Integrität, und den
Nachweis langer und angemessener Erfahrung in einem der in Teil
I dieser Deklaration dargestellten Bereiche führen;
b) Gerechte geographische Verteilung und Vertretung der verschiedenen
Zivilisationen und hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt;
c) Ein ausgeglichenes Verhältnis der Geschlechter und
d) Keine zwei Experten dürfen demselben Staat angehören.
4. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe werden in einer geheimen Abstimmung
in einer Sitzung der Generalversammlung der Vereinten Nationen aus
einer Vorschlagsliste der Mitgliedsstaaten ausgewählt. Die
zehn Kandidaten, die die höchsten Stimmenzahlen und eine Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden
Staaten erreichen, sind gewählt. Die erste Wahl wird spätestens
drei Monate nach dem Tag der Annahme dieser Erklärung durchgeführt.
5. Die Experten werden für vier Jahr gewählt und können
nur einmal wiedergewählt werden.
6. Die Hälfte der Arbeitsgruppe wird alle zwei Jahre erneuert.
Artikel 18
Funktionen der Arbeitsgruppe
1. Die Hauptfunktion der Arbeitsgruppe ist es, die Beachtung und
Anwendung dieser Erklärung voranzutreiben und zu fördern.
In Ausübung ihres Mandats hat sie die folgenden Vollmachten:
a) Weltweit Bewusstsein und Beachtung zu schaffen für das Menschenrecht
auf Frieden durch besonnenes, objektives und unabhängiges Handeln
und durch die Anwendung eines ganzheitlichen Denkansatzes, der die
Allgemeingültigkeit, die gegenseitige Verflechtung und die
Unteilbarkeit der Menschenrechte berücksichtigt und auch das
vorrangige Erfordernis, internationale soziale Gerechtigkeit durchzusetzen.
b) Alle relevanten Informationen von Staaten, internationalen Organisationen
und ihren Organen, zivilgesellschaftlichen Organisationen, besorgten
Einzelpersonen und allen anderen vertrauenswürdigen Quellen
zu sammeln, zusammenzustellen und darauf effizient zu reagieren.
c) Empfehlungen und Beschwerden an die Mitgliedstaaten der Vereinten
Nationen zu richten, wenn sie dies für angebracht hält,
damit sie geeignete Massnahmen ergreifen zur effektiven Umsetzung
des Menschenrechts auf Frieden in Übereinstimmung mit Teil
I dieser Erklärung. Die Staaten sollen solche Empfehlungen
und Aufforderungen berücksichtigen.
d) Aus eigenem Antrieb oder auf Wunsch der Generalversammlung, des
Sicherheitsrats oder des Menschenrechtsrats die Berichte anzufertigen,
die sie für notwendig erachtet im Falle einer unmittelbar bevorstehenden
Bedrohung oder einer ernsthaften Verletzung des Menschenrechts auf
Frieden gemäss Teil I dieser Erklärung.
e) Der Generalversammlung, dem Sicherheitsrat und dem Menschenrechtsrat
einen jährlichen Bericht über ihre Aktivitäten vorzulegen,
einschliesslich der Empfehlungen und Schlussfolgerungen, die sie
als notwendig erachtet für die effektive Förderung und
den Schutz des Menschenrechts auf Frieden, mit besonderer Berücksichtigung
von bewaffneten Konflikten;
f) Zu Händen der Generalversammlung einen Vorschlag für
ein internationales Abkommen vorzubereiten, das das Menschenrecht
auf Frieden einschliessen wird und auch einen Mechanismus, mit dem
man dessen effektive Durchsetzung kontrollieren und überwachen
kann. Dieser in dem Abkommen zu schaffende Mechanismus und die Arbeitsgruppe
werden ihre Mandate koordinieren und Überschneidungen ihrer
Aktivitäten vermeiden;
g) dem Ankläger des Internationalen Gerichtshofes oder eines
anderen internationalen Gerichtshofes oder Tribunals jedwede verlässliche
Information zur Untersuchung vorzulegen über alle Situationen,
in denen anscheinend Verbrechen verübt wurden, die in den Zuständigkeitsbereich
des Internationalen Gerichtshofes oder dieses anderen internationalen
Gerichtshofes oder Tribunals fallen;
h) Mit der absoluten Mehrheit ihrer Mitglieder die Arbeitsmethoden
des üblichen Geschäftsganges der Arbeitsgruppe zu verabschieden,
worin unter anderem die Regeln über die Ernennung des Sekretariats
und über die Annahme ihrer Entscheidungen und Empfehlungen
fallen;
2. Die Arbeitsgruppe wird ihren Sitz in New York haben und drei
ordentliche Sessionen pro Jahr sowie darüber hinaus alle ausserordentlichen
Sessionen abhalten, die in Übereinstimmung mit ihrer Arbeitsweise
festgelegt werden.
Schlussbestimmungen
1. Keine Bestimmung dieser Erklärung darf so ausgelegt werden,
dass sie irgendeinem Staat das Recht verleiht oder die Pflicht auferlegt,
irgendeine Handlung auszuführen oder zu entwickeln, die im
Widerspruch zu den Vorschlägen und Prinzipien der Vereinten
Nationen stünde oder voraussichtlich eine der Bestimmungen
dieser Erklärung, der Internationalen Erklärung der Menschenrechte
oder des Völkerrechts negieren oder verletzen würde.
2. Die Bestimmungen dieser Erklärung sollen gelten, ohne irgendeiner
anderen in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Mitgliederstaaten
ausgearbeiteten oder von dem derzeit gültigen Völkerrecht
herrührenden Bestimmung zum Nachteil zu gereichen, die sich
günstiger auswirken würde auf die effektive Verwirklichung
des Menschenrechts auf Frieden.
3. Alle Staaten müssen die Bestimmungen dieser Erklärung
umsetzen, indem sie die entsprechenden legislativen, gerichtlichen,
administrativen, erzieherischen oder anderen Massnahmen ergreifen,
die nötig sind, um ihre effektive Verwirklichung voranzutreiben.
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