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Erklärung von Luarca (Asturien) über das Menschenrecht auf Frieden

Wir, die Unterzeichnenden, eine Gruppe von Experten, sind im Haus der Kultur in Luarca (Asturien) zusammengekommen, um einen Vorschlag für eine Allgemeine Erklärung über das Menschenrecht auf Frieden auszuarbeiten, mit Unterstützung der Spanish Society for the Advancement of Human Rights Law und der Agencia Catalana de Cooperación al Desarrollo de la Generalitat de Catalunya und in Zusammenarbeit mit der Consejería de Justicia, Seguridad Pública y Relaciones Exteriores del Principado de Asturias und der Universität von Oviedo und dem Ayuntamiento de Valdés,
unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen und Empfehlungen von regionalen Expertenseminaren für eine Allgemeine Erklärung über das Menschenrecht auf Frieden, die in Gernika (30. November / 1. Dezember 2005), Oviedo (27. / 28. Juli 2006), Las Palmas auf Gran Canaria (17. / 18. August 2006), Bilbao (15. / 16. September 2006), Madrid (21. / 22. September 2006), Barcelona (28. / 29. September 2006) und in Sevilla (13. / 14. Oktober 2006) veranstaltet worden waren,
haben die folgende Erklärung am 30. Oktober 2006 mit dem Ziel formuliert, sie möge in naher Zukunft von der Generalversammlung der Vereinten Nationen berücksichtigt werden.

Erklärung über das Menschenrecht auf Frieden

Präambel
Die Generalversammlung,
(1) in Anbetracht der Tatsache, dass, in Übereinstimmung mit der Präambel der Charta der Vereinten Nationen und den darin festgelegten Zwecken und Prinzipien, Frieden ein universeller Wert ist, die raison d'être der Organisation und Voraussetzung und Folge der Geltung der Menschenrechte für alle;
(2) in Anerkennung des positiven Friedenskonzepts, das über die reine Abwesenheit eines bewaffneten Konflikts hinaus geht und mit der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung der Völker als Bedingung für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der Menschen, mit der Eliminierung aller Arten von Gewalt und mit der effektiven Achtung aller Menschenrechte verknüpft ist;
(3) unter Berücksichtigung der Prinzipien und Regeln, die zu den Grundlagen der Vereinten Nationen im Hinblick auf die Menschenrechte gehören, insbesondere der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Erklärung über das Recht zur Entwicklung, des Internationalen Paktes über ökonomische, soziale und kulturelle Rechte, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, des Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen von Frauendiskriminierung, der Kinderrechtskonvention, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und des Internationalen Übereinkommens über den Schutz der Rechte aller Migranten und deren Familienangehörigen;
4) in Anbetracht der Tatsache, dass das Völkerrecht ein Instrument bereitstellt, dessen genaue und effektive Anwendung wesentlich für das Erreichen von Frieden ist, und dass dies in den gemeinsamen Verantwortungsbereich von Männern und Frauen, Völkern, Staaten, internationalen Organisationen, der Zivilgesellschaft, von Vereinen und anderen gesellschaftlichen Organisationen und, im Allgemeinen, der ganzen internationalen Gemeinschaft fällt;
5) in Erinnerung daran, dass die Charta der Vereinten Nationen von ihren Mitgliedsstaaten verlangt, zwischenstaatliche Konflikte mit friedlichen Mitteln zu lösen, so dass der internationale Friede und die internationale Sicherheit sowie die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden, und sich in ihren internationalen Beziehungen der Bedrohung oder der Gewaltanwendung gegen die territoriale Integrität oder die politische Unabhängigkeit irgendeines Staates zu enthalten oder jeder anderen Massnahme, die mit den Zwecken und Prinzipien der Vereinten Nationen unvereinbar ist;
(6) in Erinnerung an die Erklärung von Istanbul, die von der XXI Konferenz des Internationalen Roten Kreuzes in der Resolution XIX (1969) übernommen wurde, in der festgestellt wird, dass alle Menschen das Recht haben, andauernden Frieden zu geniessen, und die Resolution 5/XXXII (1976) der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen, die bekräftigt, dass jeder das Recht hat unter den Bedingungen von Frieden und internationaler Sicherheit zu leben;
(7) in Erinnerung auch an die entsprechenden Resolutionen der Generalversammlung, unter anderem die Resolution 33/73 vom 15. Dezember 1978, welche die Erklärung über die Vorbereitung der Gesellschaften für ein Leben in Frieden übernimmt; die Resolution 39/11 vom 12. November 1984, welche die Erklärung über das Recht der Menschen auf Frieden proklamiert; die Resolution 53/243 vom 13. September 1999, welche die Erklärung einer Friedenskultur und die Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992 proklamiert; die Resolution 55/282 vom 7. September 2001, welche festlegt, dass der 21. September jeden Jahres als Internationaler Tag des Friedens eingehalten werden soll;
(8) in Anerkennung, dass in Übereinstimmung mit der Präambel der Verfassung der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen, «da Kriege in den Köpfen der Menschen beginnen, auch der Schutz des Friedens in den Köpfen der Menschen aufgebaut werden muss», und dass es in Übereinstimmung mit dieser Organisation notwendig ist, eine Friedenskultur zu fördern, was bestimmte Werte, Einstellungen, Verhaltensweisen und Lebensstile bedeutet, welche Gewalt ablehnen und Konflikte verhindern, indem deren Grundursachen durch Dialog und Verhandlungen zwischen Individuen, Gruppen und Staaten gelöst werden;
(9) beachtend, dass die Verpflichtung auf den Frieden ein allgemeines Prinzip des Völkerrechts ist, in Übereinstimmung mit Artikel 38.1.c) des Statuts des Internationalen Gerichtshofes, wie es am Internationalen Konzil über das Menschenrecht auf Frieden, das 1998 in Paris durchgeführt wurde, von den Experten, die 117 Staaten repräsentierten, anerkannt wurde;
(10) in Anbetracht der Tatsache, dass die Völkergemeinschaft einer Kodifizierung und ständigen Weiterentwicklung des Menschenrechts auf Frieden bedarf, als einem Recht mit seiner eigenen Instanz, mit weltweiter Geltung und generationenübergreifendem Charakter, da es sowohl die gegenwärtigen als auch die zukünftigen Generationen betrifft;
(11) in Erinnerung daran, dass die Menschenrechte unveräusserlich, allgemeingültig, unteilbar und miteinander verflochten sind und dass die Charta der Vereinten Nationen das Vertrauen in die grundlegenden Menschenrechte bestätigt, in die Würde und den Wert der menschlichen Person und die gleichen Rechte für Männer und Frauen;
(12) im Bewusstsein der Verwundbarkeit und der Abhängigkeit der Menschen, der Tatsache, dass alle Individuen und Gruppen das Recht und das Bedürfnis haben, in Frieden zu leben sowie national und international eine Sozialordnung errichtet zu haben, in der Frieden absolute Priorität hat, damit die Rechte und Freiheiten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte proklamiert werden, vollumfänglich verwirklicht werden können;
(13) in Anbetracht der Tatsache, dass die Förderung einer Friedenskultur, die weltweite Verteilung der Ressourcen und die Erreichung sozialer Gerechtigkeit Teil werden muss einer neuen internationalen Wirtschaftsordnung, welche die Erfüllung der Anträge dieser Resolution ermöglicht, indem Ungleichheit, Ausgrenzungen und Armut beseitigt werden, die Gewaltstrukturen schaffen und mit Frieden auf nationaler und internationaler Ebene nicht vereinbar sind;
(14) eingedenk der Tatsache, dass Frieden auf Gerechtigkeit basieren muss und sich mit dem Schicksal der Opfer von Menschenrechtsverletzungen und Verstössen gegen das Humanitäre Völkerrrecht befasst, indem es an deren Recht auf Gerechtigkeit, Wahrheit und vollständige Entschädigung erinnert, welche die Wiederherstellung ihrer Ehre, die Rehabilitation ihres Andenkens und die Einrichtung von Massnahmen einschliesst, die eine Wiederholung derartiger Akte verhindert, damit beigetragen wird zur Versöhnung und der Errichtung eines andauernden Friedens;
(15) im Bewusstsein, dass ein Ende der Straflosigkeit als ein Instrument des Friedens von jeder Militär- und Sicherheitsinstitution eine vollständige Unterordnung fordert unter die Herrschaft des Gesetzes, unter die Erfüllung von Verpflichtungen, die aus dem Völkerrecht erwachsen, unter die Einhaltung der Menschenrechte und des Humanitären Völkerrechts und unter Erreichung von Frieden, so dass Militärdisziplin und die Ausführung von Befehlen Ranghöherer sich dem Erreichen dieser Ziele unterordnen müssen;
(16) weiter im Bewusstsein, dass Massenwanderungsbewegungen und –ströme auftreten, in der Regel als Antwort auf Gefahren, Bedrohungen oder den Zusammenbruch des Friedens, und auf der anderen Seite den Frieden in den Zielländern gefährden können, und dass deswegen die Völkergemeinschaft als dringliche Angelegenheit eine internationale Migrationsordnung einrichten muss, die das Recht jeder Person auf Auswanderung anerkennt und das Recht friedlich in einem Staatsgebiet zu leben unter Bedingungen, die diese Deklaration berücksichtigen;
(17) bestätigend, dass ein wirksames Recht auf Frieden nicht erreicht werden kann ohne die Verwirklichung gleicher Rechte von Mann und Frau und der Achtung ihrer Unterschiede, ohne die Achtung vor den verschiedenen kulturellen Werten und religiösen Überzeugungen, die mit den Menschenrechten in Einklang stehen, und ohne die Ausrottung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und heutigen Formen von Rassendiskriminierung;
(18) in Anerkennung des besonderen Leids von Frauen in bewaffneten Konflikten und in Hervorhebung der Bedeutung ihrer umfassenden Beteiligung am Prozess des Friedensaufbaus, wie es vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 1325 (2000) anerkannt wurde;
(19) besorgt, weil die Produktion von Waffen, der Rüstungswettlauf sowie der exzessive und unkontrollierte Handel mit allen Arten von Waffen Frieden und Sicherheit gefährden und auch das Recht auf Entwicklung behindern;
(20) in der Überzeugung, dass die Erreichung von Frieden untrennbar verbunden ist mit dem Schutz der Umwelt und einer ökologisch und menschlich nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung für alle Menschen;
(21) weiterhin in der Überzeugung, dass Frieden in der Geschichte der Menschheit die andauernde Sehnsucht aller Zivilisationen war und weiter sein wird und dass wir deswegen alle Anstrengungen zu seiner wirksamen Verwirklichung bündeln müssen.
proklamiert die folgende Erklärung:

Deklaration über das Menschenrecht auf Frieden
Teil I
Elemente des Menschenrechts auf Frieden
Abschnitt A: Rechte
Artikel 1
Inhaber
Individuen, Gruppen und Völker haben das unveräusserliche Recht auf einen gerechten, nachhaltigen und bleibenden Frieden. Kraft dieses Rechtes sind sie Träger der Rechte, die in dieser Deklaration proklamiert werden.
Artikel 2
Recht auf Erziehung zum Frieden und zu Menschenrechten
Jede Person hat das Recht, eine Erziehung zum Frieden und zu den Menschenrechten zu erhalten, als Grundlage jedes Erziehungssystems, was dazu beitragen wird, soziale Prozesse hervorzurufen, die auf Vertrauen, Solidarität und gegenseitigem Respekt basieren, die friedliche Beilegung von Konflikten zu fördern und zu einem neuen Weg führen, wie man sich menschlichen Beziehungen nähert.
Artikel 3
Recht auf menschliche Sicherheit
Jeder hat das Recht auf menschliche Sicherheit, was unter anderem beinhaltet:
a) Das Recht auf den Besitz materieller Mittel, Verhältnisse und Ressourcen, die es ihm umfänglich ermöglichen, ein der menschlichen Würde angemessenes Leben zu führen, und dazu das Recht auf lebensnotwendige Nahrung und Trinkwasser, elementare Gesundheitsfürsorge, elementare Kleidung und Wohnung und eine grundlegende Bildung;
b) Das Recht auf faire Arbeitsbedingungen und die Mitgliedschaft in Gewerkschaften sowie das Recht des Schutzes der Sozialleistungen unter den gleichen Bedingungen für Personen mit der gleichen Beschäftigung oder für Personen, die gleiche Dienste anbieten.
Artikel 4:
Recht auf ein Leben in einer sicheren und gesunden Umwelt
Menschen und Völker haben das Recht auf ein Leben in einer privaten und öffentlichen Umwelt, die sicher und gesund ist, und das Recht auf Schutz gegen Akte ungesetzlicher Gewalt, gleichgültig ob sie von staatlichen oder nicht-staatlichen Akteuren begangen werden.
Artikel 5:
Jeder, als Einzelner oder in der Gruppe, hat das Recht auf zivilen Ungehorsam und Verweigerung aus Gewissensgründen für den Frieden, was beinhaltet:
a) Das Recht auf zivilen Ungehorsam in Bezug auf Handlungen, die Bedrohungen des Friedens beinhalten, einschliesslich des friedlichen Protestes und der friedlicher Nichteinhaltung von Gesetzen, die das Gewissen verletzen;
b) Das Recht der Mitglieder jeder Militär- oder Sicherheitsinstitution während bewaffneter Konflikte bei kriminellen oder unrechtmässigen Befehlen den Gehorsam zu verweigern und von der Teilnahme an bewaffneten internationalen oder nationalen Operationen, welche die Prinzipien und Normen der Internationalen Menschenrechte und des Internationalen humanitären Völkerrechts verletzen, Abstand zu nehmen;
c) Das Recht Abstand zu nehmen von der Mitwirkung an wissenschaftlicher Forschung zur Herstellung und Entwicklung jeder Art von Waffen – und dies auch öffentlich anzuprangern;
d) Das Recht in Bezug auf militärische Verpflichtungen den Status eines Wehrdienstverweigerers zu erhalten;
e) Das Recht Steuerzahlungen abzulehnen, die für militärische Aufwendungen verwendet werden, und in einer Arbeits- oder beruflichen Funktion die Teilnahme an Handlungen abzulehnen, die bewaffnete Konflikte unterstützen oder die den Menschenrechten und dem Humanitären Völkerrecht widersprechen;
Artikel 6
Recht auf Widerstand und Opposition gegen Grausamkeiten
1. Alle Individuen und alle Völker haben das Recht gegen ernste, gehäufte oder systematische Verletzungen der Menschenrechte oder der Rechte der Völker auf Selbstbestimmung Widerstand zu leisten und sich auch dagegen aufzulehnen, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.
2. Individuen und Völker haben das Recht auf Widerstand gegen Krieg, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verletzungen der Menschenrechte, Verbrechen des Völkermords oder der Aggression, jede Propaganda für Krieg oder zum Anstacheln von Gewalt sowie Verletzungen des Menschenrechts auf Frieden, wie es in dieser Deklaration definiert wird.
Artikel 7
Recht auf Flüchtlingsstatus
1. Jeder hat das Recht ohne Diskriminierung in jedem Land unter den folgenden Bedingungen um den Flüchtlingsstatus zu ersuchen und ihn zu erhalten:
a) Wenn eine Person verfolgt wird für Aktivitäten, die den Frieden unterstützen, gegen Krieg Widerstand leisten oder die Menschenrechte fördern;
b) Wenn eine Person berechtigte Befürchtungen hat im Hinblick auf eine Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Beauftragte auf Grund von Rasse, Geschlecht, Nationalität, Mitgliedschaft zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder von politischen Überzeugungen;
c) Wenn eine Person Opfer von erzwungener Vertreibung, international oder national, wurde, die verursacht wurde durch irgendeine Art eines bewaffneten Konflikts.
2. Der Flüchtlingsstatus beinhaltet:
a) Das Recht auf Integration in die Gesellschaft und Beschäftigung;
b) Das Recht auf angemessene Entschädigung, in Übereinstimmung mit dieser Deklaration, für die Verstösse gegen die Menschenrechte und die grundlegenden Freiheiten;
c) Das Recht unter Gewährung angemessener Garantien in das Ursprungsland zurückzukehren, wenn die Gründe der Verfolgung beseitigt wurden und, je nach Umständen, der bewaffnete Konflikt beendet wurde.
Artikel 8
Recht auf Auswanderung, friedliche Ansiedlung und Teilhabe
1. Jeder hat das Recht auszuwandern und sich friedlich anzusiedeln und auch in sein/ihr Ursprungsland zurückzukehren. Kein Ausländer darf ausgewiesen werden ohne angemessene Garantien, wie sie im Völkerrecht vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit den Prinzipien der Nicht-Zurückweisung.
2. Insbesondere hat jeder das Recht auszuwandern, wenn sein Recht auf Sicherheit der Person oder sein Recht in einer sicheren und gesunden Umwelt zu leben, wie in Artikel 3(a) und 4 dieser Deklaration vorgesehen, in Gefahr ist oder ernsthaft bedroht wird.
3. Jeder hat, als Einzelner oder in einer Gruppe, das Recht auf Teilhabe an den öffentlichen Angelegenheiten des Landes, in dem er/sie seinen/ihren Wohnsitz hat.
4. Jede Person oder Gruppe hat das Recht, besondere Mechanismen oder Institutionen zur Teilhabe einzurichten, die eine freie und öffentliche Äusserung seiner/ihrer individuellen oder kollektiven Belange und Ziele sicherstellt.
Artikel 9
Ausübung der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Jeder hat das Recht öffentlich seine Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit auszuüben und auf Achtung seines Rechts, individuell oder in einer Gruppe, die Meinungen und Überzeugungen seiner/ihrer Wahl zu haben, anzunehmen und auszudrücken, wie es in den völkerrechtlich geltenden Menschenrechten festlegt ist.
Artikel 10
Recht auf wirksame Rechtsmittel
1. Jeder hat das Recht auf wirksame Rechtsmittel um ihn/sie vor Verletzungen seiner/ihrer Menschenrechte zu schützen.
2. Jeder hat das unveräusserliche und unverzichtbare Recht bei Verletzungen seiner Menschenrechte Gerechtigkeit zu erfahren, was die Untersuchung und Feststellung der Tatsachen und die Bestrafung der Verantwortlichen einschliesst.
3. Die Opfer von Menschenrechtsverletzungen, ihre Familienmitglieder und die gesamte Gesellschaft haben das Recht, die Wahrheit zu erfahren.
4. Jedes Opfer von Menschenrechtsverletzungen hat das Recht auf Wiederherstellung seiner/ihrer Rechte und auf den Erhalt einer Entschädigung in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, einschliesslich dem Recht auf Kompensation und Entschädigungsmassnahmen oder symbolischer Wiedergutmachung, wie auch auf Garantien, dass die Verstösse nicht wiederholt werden.
Artikel 11
Recht auf Abrüstung
Individuen und Völker haben das Recht:
a) Nicht von irgendeinem Staat als Feinde angesehen zu werden;
b) Auf eine allgemeine und transparente Abrüstung aller Staaten, gemeinsam und auf koordinierte Weise, innerhalb angemessener Zeit und unter effektiver und umfassender Überwachung;
c) Auf eine Zuteilung der durch die Abrüstung frei gewordenen Mittel für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung der Völker und eine gerechte Umverteilung solcher Mittel, vor allem besonders den Bedürfnissen der ärmsten Länder und der gefährdesten Gruppen entsprechend, auf eine solche Weise, dass der Ungleichheit, der sozialen Ausgrenzung und der Armut eine Ende bereitet wird.
Artikel 12
Recht auf Entwicklung
1. Alle Individuen und alle Völker haben das unveräusserliche Recht an der wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Entwicklung teilzuhaben, bei der alle Menschenrechte und grundlegenden Freiheiten umfassend verwirklicht werden sollten, sowie zu dieser Entwicklung beizutragen und ihre Früchte zu geniessen.
2. Alle Individuen und alle Völker haben das Recht auf die Ausschaltung der Hindernisse bei der Verwirklichung des Rechts auf Entwicklung, wie die Bedienung ausländischer Schulden oder die Aufrechterhaltung einer ungerechten internationalen Wirtschaftsordnung, welche Armut und soziale Ausgrenzung hervorruft.
Artikel 13
Recht auf eine nachhaltige natürliche Umwelt
Alle Individuen und alle Völker haben das Recht auf ein Leben in einer nachhaltigen natürlichen Umwelt als Grundlage für Frieden und das Überleben der Menschheit.
Artikel 14
Gefährdete Gruppen
1. Alle Personen, die einer gefährdeten Gruppe angehören, haben das Recht auf eine Analyse der besonderen Auswirkung auf die Ausübung ihrer Rechte, der verschiedenen Formen von Gewalt, denen sie ausgesetzt sind, und die Zuteilung von Mitteln in dieser Hinsicht, einschliesslich der Anerkennung ihres Rechtes auf die Teilhabe bei der Umverteilung dieser Mittel.
2. Insbesondere sollte die besondere Mitwirkung von Frauen bei einer friedlichen Beilegung von Streitfragen gefördert werden.
Artikel 15
Bedürfnisse nach Frieden und wahrheitsgemässer Information
Individuen und Völker haben das Recht zu fordern, dass Frieden tatsächlich erreicht wird, und sollten deswegen
a) die Staaten auffordern, die effektive Realisierung des gemeinsamen Sicherheitssystems, wie es in der Charta der Vereinten Nationen geregelt ist, zu übernehmen, sowie Streitfragen friedlich beizulegen und in jedem Fall in völliger Übereinstimmung mit den Regeln im Völkerrecht niedergelegten Menschenrechte und des Humanitären Völkerrechts;
b) jeden Akt anprangern, der das Menschenrecht auf Frieden bedroht oder verletzt und sollten zu diesem Zweck objektive Informationen in Bezug auf diesen Konflikt erhalten;
c) frei und mit allen friedlichen Mitteln auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene an politischen und sozialen Aktivitäten und Initiativen teilhaben, um das Menschenrecht auf Frieden zu schützen und zu fördern ohne unverhältnismässige Störungen durch Behörden.

Teil B: Verpflichtungen
Artikel 16
Verpflichtungen zur Umsetzung des Menschenrechts auf Frieden
1. Die erfolgreiche und praktische Umsetzung eines Menschenrechtes auf Frieden schliesst notwendigerweise Pflichten und Aufgaben ein für alle Staaten, internationalen Organisationen, Gesellschaften, Menschen, Frauen wie Männer, Körperschaften und anderen Teile der Gesellschaften sowie die internationale Gemeinschaft als Ganzes.
2. Die grundlegende Verantwortung zur Friedenssicherung und den Schutz des Menschenrechtes auf Frieden liegt bei der internationalen Staatengemeinschaft und ebenso bei den Vereinten Nationen, die eine zentrale Rolle dabei spielen, die gemeinsamen Bemühungen der Staaten aufeinander abzustimmen, um die Grundprinzipien und Zwecke der Erklärungen der UN-Charta zu erfüllen.
3. Es ist die Pflicht aller Staaten, die Menschenrechte zu schützen, Katastrophen zu verhüten und dabei zusammenzuarbeiten, auf Katastrophen zu reagieren, wenn sie eintreten und die verursachten Schäden zu beheben. Sie sind ausserdem aufgefordert, Massnahmen zu ergreifen, den Frieden aufzubauen und zu festigen.
4. Die Vereinten Nationen müssen überdies befähigt sein, Gewalttaten zu verhüten und in Fällen ernster und systematischer Verletzungen die Einhaltung der Menschenrechte sowie der Würde der Menschen einschliesslich des Menschenrechtes auf Frieden zu sichern. Im Besonderen sind es der Uno-Sicherheitsrat, die Generalversammlung, der Menschenrechtsrat und andere zuständige Gremien, die wirksame Massnahmen zum Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu ergreifen haben, die eine Gefahr oder Bedrohung für Frieden und die internationale Sicherheit darstellen.
5. Jede einseitige militärische Intervention von einem oder mehreren Staaten ohne die Bevollmächtigung durch den Uno-Sicherheitsrat im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen ist unzulässig, stellt einen ernsten Verstoss gegen die Prinzipien der Charta dar und steht im Gegensatz zum Menschenrecht auf Frieden.
6. Die Zusammensetzung und Verfahrensweisen des Uno-Sicherheitsrates sollen überarbeitet werden, um eine angemessen Repräsentanz der derzeitigen internationalen Gemeinschaft sowie transparente Arbeitsmethoden sicherzustellen, die der Mitbestimmung der Zivilgesellschaft und anderer Elemente der internationalen Gemeinschaft Rechnung tragen.
7. Die Organisation der Vereinten Nationen muss durch die Peacebuilding Commission vollständig und wirksam beteiligt werden an der Entwicklung wirksamer Strategien zur Friedenssicherung und zum Wiederaufbau der betroffenen Staaten nach der Beendigung bewaffneter Konflikte durch die Sicherstellung stabiler Finanzierungsquellen und einer wirksamen Zusammenarbeit innerhalb des Systems.
Artikel 17
Einrichtung der Arbeitsgruppe zum Menschenrecht auf Frieden
1. Eine Arbeitsgruppe zum Menschenrecht auf Frieden (nachstehend «die Arbeitsgruppe» genannt) wird eingerichtet. Sie wird aus zehn Mitgliedern bestehen, die die Pflichten haben, die in Artikel 19 festgelegt sind.
2. Die Arbeitsgruppe wird aus Experten der Mietgliedsstaaten der Vereinten Nationen bestehen, die ihre Pflichten in vollständiger Unabhängigkeit und aufgrund ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit wahrnehmen.
3. Die folgenden Kriterien werden bei ihrer Wahl in Betracht gezogen:
a) Die Experten sollen einen einwandfreien Ruf geniessen im Hinblick auf ihre Moral, Unabhängigkeit und Integrität, und den Nachweis langer und angemessener Erfahrung in einem der in Teil I dieser Deklaration dargestellten Bereiche führen;
b) Gerechte geographische Verteilung und Vertretung der verschiedenen Zivilisationen und hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt;
c) Ein ausgeglichenes Verhältnis der Geschlechter und
d) Keine zwei Experten dürfen demselben Staat angehören.
4. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe werden in einer geheimen Abstimmung in einer Sitzung der Generalversammlung der Vereinten Nationen aus einer Vorschlagsliste der Mitgliedsstaaten ausgewählt. Die zehn Kandidaten, die die höchsten Stimmenzahlen und eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Staaten erreichen, sind gewählt. Die erste Wahl wird spätestens drei Monate nach dem Tag der Annahme dieser Erklärung durchgeführt.
5. Die Experten werden für vier Jahr gewählt und können nur einmal wiedergewählt werden.
6. Die Hälfte der Arbeitsgruppe wird alle zwei Jahre erneuert.
Artikel 18
Funktionen der Arbeitsgruppe
1. Die Hauptfunktion der Arbeitsgruppe ist es, die Beachtung und Anwendung dieser Erklärung voranzutreiben und zu fördern. In Ausübung ihres Mandats hat sie die folgenden Vollmachten:
a) Weltweit Bewusstsein und Beachtung zu schaffen für das Menschenrecht auf Frieden durch besonnenes, objektives und unabhängiges Handeln und durch die Anwendung eines ganzheitlichen Denkansatzes, der die Allgemeingültigkeit, die gegenseitige Verflechtung und die Unteilbarkeit der Menschenrechte berücksichtigt und auch das vorrangige Erfordernis, internationale soziale Gerechtigkeit durchzusetzen.
b) Alle relevanten Informationen von Staaten, internationalen Organisationen und ihren Organen, zivilgesellschaftlichen Organisationen, besorgten Einzelpersonen und allen anderen vertrauenswürdigen Quellen zu sammeln, zusammenzustellen und darauf effizient zu reagieren.
c) Empfehlungen und Beschwerden an die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zu richten, wenn sie dies für angebracht hält, damit sie geeignete Massnahmen ergreifen zur effektiven Umsetzung des Menschenrechts auf Frieden in Übereinstimmung mit Teil I dieser Erklärung. Die Staaten sollen solche Empfehlungen und Aufforderungen berücksichtigen.
d) Aus eigenem Antrieb oder auf Wunsch der Generalversammlung, des Sicherheitsrats oder des Menschenrechtsrats die Berichte anzufertigen, die sie für notwendig erachtet im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Bedrohung oder einer ernsthaften Verletzung des Menschenrechts auf Frieden gemäss Teil I dieser Erklärung.
e) Der Generalversammlung, dem Sicherheitsrat und dem Menschenrechtsrat einen jährlichen Bericht über ihre Aktivitäten vorzulegen, einschliesslich der Empfehlungen und Schlussfolgerungen, die sie als notwendig erachtet für die effektive Förderung und den Schutz des Menschenrechts auf Frieden, mit besonderer Berücksichtigung von bewaffneten Konflikten;
f) Zu Händen der Generalversammlung einen Vorschlag für ein internationales Abkommen vorzubereiten, das das Menschenrecht auf Frieden einschliessen wird und auch einen Mechanismus, mit dem man dessen effektive Durchsetzung kontrollieren und überwachen kann. Dieser in dem Abkommen zu schaffende Mechanismus und die Arbeitsgruppe werden ihre Mandate koordinieren und Überschneidungen ihrer Aktivitäten vermeiden;
g) dem Ankläger des Internationalen Gerichtshofes oder eines anderen internationalen Gerichtshofes oder Tribunals jedwede verlässliche Information zur Untersuchung vorzulegen über alle Situationen, in denen anscheinend Verbrechen verübt wurden, die in den Zuständigkeitsbereich des Internationalen Gerichtshofes oder dieses anderen internationalen Gerichtshofes oder Tribunals fallen;
h) Mit der absoluten Mehrheit ihrer Mitglieder die Arbeitsmethoden des üblichen Geschäftsganges der Arbeitsgruppe zu verabschieden, worin unter anderem die Regeln über die Ernennung des Sekretariats und über die Annahme ihrer Entscheidungen und Empfehlungen fallen;
2. Die Arbeitsgruppe wird ihren Sitz in New York haben und drei ordentliche Sessionen pro Jahr sowie darüber hinaus alle ausserordentlichen Sessionen abhalten, die in Übereinstimmung mit ihrer Arbeitsweise festgelegt werden.
Schlussbestimmungen
1. Keine Bestimmung dieser Erklärung darf so ausgelegt werden, dass sie irgendeinem Staat das Recht verleiht oder die Pflicht auferlegt, irgendeine Handlung auszuführen oder zu entwickeln, die im Widerspruch zu den Vorschlägen und Prinzipien der Vereinten Nationen stünde oder voraussichtlich eine der Bestimmungen dieser Erklärung, der Internationalen Erklärung der Menschenrechte oder des Völkerrechts negieren oder verletzen würde.
2. Die Bestimmungen dieser Erklärung sollen gelten, ohne irgendeiner anderen in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Mitgliederstaaten ausgearbeiteten oder von dem derzeit gültigen Völkerrecht herrührenden Bestimmung zum Nachteil zu gereichen, die sich günstiger auswirken würde auf die effektive Verwirklichung des Menschenrechts auf Frieden.
3. Alle Staaten müssen die Bestimmungen dieser Erklärung umsetzen, indem sie die entsprechenden legislativen, gerichtlichen, administrativen, erzieherischen oder anderen Massnahmen ergreifen, die nötig sind, um ihre effektive Verwirklichung voranzutreiben.

 

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